BGer 1B_259/2014 |
BGer 1B_259/2014 vom 24.07.2014 |
{T 0/2}
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1B_259/2014
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Urteil vom 24. Juli 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
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Gegenstand
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Strafanzeige,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Strafanzeige von A.________ gegen B.________ hin mit Entscheid vom 30. April 2014 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat;
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dass das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2014 (1C_243/2014) nicht eingetreten ist;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 1. Juli 2014 A.________ mitgeteilt hat, sie werde seine "Strafanzeige" vom 23. Juni 2014 "im Sinne des Entscheides der Anklagekammer vom 30. April 2014" ohne förmliche Erledigung ablegen;
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dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 17. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, weshalb die Anklagekammer seine erneute Strafanzeige hätte behandeln müssen und damit auch nicht darlegt, inwiefern das von ihm beanstandete Vorgehen der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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