Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_41/2014
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Urteil vom 24. Juli 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Landquart, Postfach 63, 7206 Igis,
Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden, Gürtelstrasse 89, 7000 Chur.
Gegenstand
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Heckenpflege),
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. September 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Parzelle Nr. 3254 steht im Eigentum von A.________, welche die angrenzende Parzelle Nr. 3258 im Jahr 2006 an B.________ und C.________ (nachstehend: Nachbarn) verkaufte. Beide Parzellen befinden sich auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mastrils und ab dem 1. Januar 2012 auf dem Gebiet der Gemeinde Landquart. Auf und entlang der Parzellengrenze verläuft eine Hecke. Nachdem die Nachbarn im Jahr 2007 auf ihrer Parzelle ein Einfamilienhaus erbauen liessen, entstanden zwischen ihnen und A.________ bezüglich dieser Grenzhecke Differenzen. Ein Grund dafür war, dass A.________ der Aufforderung der Nachbarn, den Eschenbestand in der Hecke auf ihrer Parzelle zurückzuschneiden, nicht nachkam.
In den gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsverträgen vom 1./28. Dezember 2009 und 27. Januar/19. März 2012 verpflichtete sich A.________ gegenüber dem Kanton Graubünden, die Hecke auf der Parzelle 3254 nach Absprache mit dem Förster zu pflegen.
Am 12. Dezember 2011 ersuchte die damalige Gemeinde Mastrils das Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden (ANU) um Auskunft darüber, wer die Kompetenz habe, bezüglich einer gemäss Zonenplan schützenswerten Hecke Pflegemassnahmen zu beurteilen und durchzusetzen. In der Folge nahm das ANU mit A.________ und den Nachbarn Kontakt auf und erarbeitete bezüglich der Gestaltung der Hecke einen Lösungsvorschlag, der gemäss dem Beschlussprotokoll vom 12. September 2012 als Pflegeeingriff namentlich die Ausholzung der durchwachsenen Eschen vorsah. Diesem Lösungsvorschlag stimmten die Nachbarn mit Schreiben vom 13. September 2012 zu, während A.________ ihre Zustimmung mit Schreiben vom 28. September 2012 verweigerte. In einem Antwortschreiben vom 17. Oktober 2012 erläuterte das ANU seinen Vorschlag und forderte A.________ auf, diesem doch noch zuzustimmen, was diese nicht tat.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 ordnete der Gemeindevorstand der Gemeinde Landquart bezüglich der umstrittenen Hecke unter Berufung auf Art. 11 Abs. 3 des Baugesetzes für den Ortsteil Mastrils gegenüber A.________ und den Nachbarn folgende Wiederherstellungs- und Pflegemassnahmen an:
"1.1 Die Hecke wird entlang der Fassade des Hauses auf der Parzelle Nr. 3'258 mit einer Minimaldimension von je einem Meter Breite bestockter bzw. zu bestockender Fläche beidseitig der Grenze wiederhergestellt. Hinzu kommt ein Heckensaum von je zwei Metern Breite, der das Auswachsen der Äste ermöglicht und Platz für das Aufkommen einer Saumvegetation am Boden bietet.
1.2 Ausserhalb der Hausfassade in Richtung Rhein ist der Heckenperimeter nach der vorhandenen Heckenfläche einzuhalten, wobei auch hier die Minimaldimension (vgl. Ziff. 1.1) zu erreichen ist.
1.3 Die bestehende baumdurchwachsene Hecke wird im Sinne einer ökologischen Aufwertung in eine Hochhecke mit ca. 3-6 m hohen vielfältigen Sträuchern und buschförmig wachsenden Bäumen sowie vereinzelten landschaftstypischen Hochbäumen (z.B. Eiche, Kirsche) überführt. Dies wird durch einen Pflegeeingriff, insbesondere unter Ausholzung der durchwachsenen Eschen, zur Förderung der vorhandenen Hochheckengehölze und punktuellen Gehölznachpflanzungen in den Lücken erreicht. Zur Vermeidung von künftigen Problemen ist längs des Hauses auf Hochbäume zu verzichten.
2. Das Forstamt der Gemeinde wird beauftragt, nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden, die Wiederherstellungs- und Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde durchzuführen."
Gegen diese Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 26. September 2013 abwies, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden war.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2013 (mitgeteilt am 5. Dezember 2013) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2014 wurde der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Nachbarn liessen sich nicht vernehmen. Die Gemeinde Landquart schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ANU stellt in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde keinen Antrag. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie als Adressatin des angefochtenen Entscheids davon besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt gemäss ihren formellen Begehren keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Der bloss kassatorische Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung an die Vorinstanz ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen). Zudem ergibt sich aus der Begründung der vorliegenden Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die verfügte Ausholzung der Eschen auf ihrem Grundstück und die Befreiung von Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren anstrebt, weshalb insoweit ein Antrag in der Sache vorliegt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe ihr Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit zurückgezogen, als sie in ihrer Replik erklärt habe, sie beanstande die verfügten Massnahmen auf der Parzelle der Nachbarn nicht (mehr).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, diese Feststellung sei fehlerhaft, weil sich bereits ihre kantonale Beschwerde nur gegen Massnahmen auf ihrem Grundstück gerichtet habe.
2.3. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sie durch die kritisierte Feststellung beschwert sein soll, was auch nicht ersichtlich ist.
3.
3.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, damit er im Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend die vorgesehenen Massnahmen gegenüber dem von der Gemeinde zwecks Vermittlung eingeschalteten ANU äussern können, zumal die Beschwerdeführerin die diversen Kontaktaufnahmen des für die Gemeinde handelnden ANU nicht bestreite. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben von 28. September 2012 das ANU selber um den Erlass einer Verfügung gebeten und damit beim Scheitern einer gütlichen Lösung mit einer Verfügung gerechnet. Dieses Schreiben zeige, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung über die Angelegenheit im Bilde gewesen sei und hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den von der Gemeinde verfügten Massnahmen zu äussern, die mit dem Lösungsvorschlag des ANU übereingestimmt hätten. Demnach sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör seitens des ANU, das für die Gemeinde tätig gewesen sei, ausreichend gewährt worden.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe sich zwar gegenüber dem ANU äussern können, das von der Gemeinde als Vermittlerin beigezogen worden sei. Die Gemeinde selber habe jedoch nie Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen und sie nicht in den Abklärungs- oder Entscheidungsprozess einbezogen. Die am 18. Mai 2012 lediglich mündlich erfolgte Vorinformation durch einen Mitarbeiter des ANU (Herrn D.________) könne ein Vernehmlassungsverfahren der Gemeinde vor Erlass ihrer Verfügung nicht ersetzen. Auch die Vorinstanz spreche nur davon, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör seitens des ANU gewährt worden sei. Demnach habe sie keine Gelegenheit erhalten, sich vorgängig gegenüber der Gemeinde zu den verfügten Massnahmen zu äussern, was ihr rechtliches Gehör verletze.
3.4. Da das ANU als Vermittlerin und nicht als Vertreterin der Gemeinde tätig war, hätte diese vor Erlass ihrer Verfügung der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich gegenüber dem Gemeindevorstand, der die Verfügung erliess, dazu zu äussern. Indem die Gemeinde dieses vorgängige Äusserungsrecht nicht gewährte, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, da sich die Beschwerdeführerin in der kantonalen Beschwerde umfassend zur Sache äussern konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war (vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] des Kantons Graubünden vom 31. August 2006). Zudem käme die Rückweisung an die Gemeinde einem formalistischen Leerlauf gleich, nachdem das Verwaltungsgericht die Verfügung der Gemeinde in Kenntnis der dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin bestätigt hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan Mastrils sei die umstrittene Hecke durch Punkte symbolisiert, die auf der als Strich dargestellten Parzellengrenze eingetragen seien. Die auf und entlang dieser Grenze liegende erhaltenswerte Hecke umfasse daher auch die auf der Parzelle der Beschwerdeführerin [entlang der Grenze] gewachsenen Bäume und Sträucher.
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, gemäss dem Zonenplan befinde sich die eingetragene geschützte Hecke alleine auf der Nachbarparzelle, weil die Punkte, welche die Bäume in der Hecke symbolisierten, eindeutig auf der Nachbarparzelle lägen. Die Hecke könne sich nicht auf der mit einem Strich dargestellten Parzellengrenze befinden, weil darauf eine Grenzmauer stehe. Auf jeder Seite dieser Mauer seien über Jahrzehnte hinweg Bäume und Sträucher natürlich gewachsen. Auf der Parzelle der Nachbarn hätten sich die Bäume vor ihrer Entfernung dicht an der Grenzmauer befunden, was wohl der Grund dafür gewesen sei, dass die Punkte nahe am Strich gezeichnet worden seien.
4.3. Im massgeblichen Generellen Gestaltungsplan werden die erhaltenswerten Hecken und Feldgehölze gemäss der Legende durch eine Reihe dunkelgrüner Punkte dargestellt. Aus dieser symbolischen Darstellung kann daher nicht abgeleitet werden, die Punkte stellten einzelne Bäume dar. Die Punkte, welche die umstrittene Hecke betreffen, überlappen die Grundstücksgrenze. Demnach ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie annahm, die geschützte Hecke befinde sich auf beiden Seiten dieser Grenze. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin selber ausführt, auf beiden Seiten der Grenzmauer hätten sich über Jahrzehnte hinweg natürlich gewachsene Bäume und Sträucher befunden. Ob die Hecke auf dem Grundstück der Nachbarn nachträglich (unerlaubt) reduziert wurde, ist nicht entscheidrelevant, weshalb sich die Vorinstanz zu diesem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu äussern brauchte. Der Sachverhalt brauchte daher insoweit auch nicht weiter abgeklärt zu werden.
5.
5.1. Art. 11 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde Mastrils (BG) lautet:
"Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Hecken, Feldgehölze und Bäume dürfen nicht zerstört oder gerodet werden. Sie sind in ihrem Charakter zu erhalten."
5.2. Die Vorinstanz erwog, massgebliche gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung der Hecke bilde Art. 11 Abs. 3 BG und der geltende Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1: 2000 Mastrils (GGP). Art. 11 Abs. 3 BG bestimme jedoch nicht, welche Behörde zur Durchsetzung einer Wiederherstellung und Pflege der Hecke zuständig sei. Die gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde für die Wiederherstellung der Hecke finde sich in Art. 7 und Art. 47 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG) in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden.
5.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, in den von der Vorinstanz genannten Bestimmungen sei nur von Erhaltung, Aufwertung und Pflege von schutzwürdigen Objekten die Rede, mithin vom Erhalt von natürlich gewachsenen Strukturen (also auch Bäumen). Dazu seien auch Pflegeeingriffe notwendig. Die ersatzlose Entfernung von natürlich gewachsenen Hochbäumen gehe jedoch klar über einen Pflegeeingriff hinaus. Damit fehle eine rechtsgenügende Grundlage für die Entfernung der Bäume auf der Parzelle der Beschwerdeführerin.
5.4. Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin dem Sinne nach eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, die Ausholzung der Hochbäume aus der umstrittenen Hecke diene dem Erhalt ihres Charakters im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BG bzw. der Pflege eines schutzwürdigen Objekts im Sinne von Art. 7 KNHG willkürlich bzw. unhaltbar sein soll. Dass die Vorinstanz die Zuständigkeit der Gemeinde für die Anordnung von Pflegeeingriffen in Hecken willkürlich bestimmt haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5.5. Die Vorinstanz führte im Übrigen aus, die Beschwerdeführerin habe die gesetzliche Grundlage insbesondere deshalb verneint, da das Baugesetz nicht auf der Homepage der Gemeinde publiziert gewesen sei. Diese Feststellung ist gemäss der zutreffenden Annahme der Beschwerdeführerin nicht entscheiderheblich, weshalb auf die von ihr dagegen gerichtete Kritik mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten ist (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).
6.
6.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des ANU und der Gemeinde müsse die Grenzhecke, die mit alten Stockausschlägen von Eschen durchwachsen sei, unterhalten werden, um sie gemäss Art. 11 Abs. 3 BG in ihrem Charakter zu erhalten. Dass die Eschen - im Hinblick auf die Umwandlung der Hecke in eine Hochhecke - auf den Stock gesetzt würden, bedeute nicht, dass sie entfernt würden, weil sie ja nachwachsen würden. Zudem dürften auf der Höhe des Hauses der Nachbarn auch in Zukunft Bäume wachsen, nur keine Hochstammbäume, da diese im Kronenbereich zu wenig Platz hätten. Im Übrigen dürften die ausgewachsenen Eschen beim unteren Mauerdurchlass auf Parzelle 3254 gemäss der Mitteilung des ANU vom 17. Oktober 2012 stehen bleiben. Es treffe also nicht zu, dass in Zukunft auf der Parzelle der Beschwerdeführerin keine Hochstammbäume mehr wachsen dürften. Es gehe somit nicht um die ersatzlose Entfernung von Bäumen, sondern um Heckenpflegemassnahmen.
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe der Gemeinde sehr wohl um die ersatzlose Entfernung aller Hochstammbäume entlang des Hauses der Nachbarn. Würde man die Baumstöcke belassen, würden sie immer wieder ausschlagen und nachwachsen, was in Zukunft nicht mehr erlaubt sei.
Dieser Einwand ist unbegründet, da die Gemeinde und das ANU in ihren Vernehmlassungen die vorinstanzliche Auslegung bestätigen, wonach mit der verfügten Ausholzung der Eschen gemeint sei, dass sie zurückgeschnitten bzw. auf den Stock gesetzt werden und damit die Stöcke wieder ausschlagen können.
6.3. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil handle es sich bei den Eschen um eigenständige Bäume und nicht um alte Stockausschläge von Eschen. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich den Sachverhalt mit Hilfe der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen oder eines Augenscheins abklären müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die implizite vorinstanzliche Annahme, die Hecke habe ursprünglich den Charakter einer Hochhecke gehabt und sich nachträglich zu einer baumdurchwachsenen Hecke entwickelt, willkürlich sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz brauchte daher diesbezüglich keine Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
7.
7.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'464.--. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen habe, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden sei.
7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn davon ausgegangen werde, die gerügte Gehörsverletzung sei im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, hätte dies bei der Kostenfolge beachtet werden müssen. Die Kosten hätten daher nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Gemeinde Landquart auferlegt werden müssen. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil diese Gemeinde betreffend der gesetzlichen Grundlage ungenügende Angaben gemacht habe und dieser Mangel durch die Vorinstanz habe geheilt werden müssen.
7.3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 (VRG) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Diese Bestimmung lässt in begründeten Fällen ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss diesem Umstand bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr erfolgen (Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; vgl. auch Urteil 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 6.3, publ. in ZBl 2004 S. 502 f.). Die Heilung einer Gehörsverletzung kann auch durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten berücksichtigt werden (BGE 122 II 274 E. 6d S. 287; Urteile 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3; 1P.140/2000 vom 22. Mai 2000 E. 5, nicht publ. in BGE 126 I 68). Die Gerichtskosten können allenfalls auch der Instanz auferlegt werden, die für die Gehörsverletzung verantwortlich ist, die Anlass zur Beschwerde gab (Urteile 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 8; vgl. auch 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3).
7.4. Der Vorinstanz steht bei der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss 73 Abs. 1 VRG ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Anwendung dieser kantonalen Norm prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur hinsichtlich eines Verstosses gegen das Willkürverbot. Die Vorinstanz hat gegen dieses Verbot verstossen, weil sie zu Unrecht eine Gehörsverletzung der Gemeinde Landquart verneinte (vgl. E. 3 hiervor) und daher die Heilung dieser Verletzung bei der Auferlegung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigte. Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 2'464.-- auferlegte und die Sache ist zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil bezüglich der Kostenverlegung für das vorinstanzliche Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Beschwerdeführerin nur im Kostenpunkt obsiegt und ansonsten unterliegt, ist es gerechtfertigt, ihr eine gegenüber dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- um einen Viertel reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Den privaten Beschwerdegegnern, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht haben vernehmen lassen, und der Gemeinde Landquart sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. September 2013 insoweit aufgehoben, als es der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 2'464.-- auferlegt. Die Sache wird zur Neuregelung der Kostenfolge für das kantonale Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Landquart, dem Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Gelzer