Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_642/2014
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Urteil vom 24. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hans Lustenberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Mai 2014.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im Jahre 2011. Als Willensvollstrecker hatte er die Beschwerdegegner 2 und 3 eingesetzt. In der Folge entstand ein zivilrechtlicher Streit zwischen der Beschwerdeführerin und den Willensvollstreckern.
Am 18. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen die Willensvollstrecker ein wegen Verleumdung und übler Nachrede. Sie wirft ihnen vor, sich in Stellungnahmen zuhanden des Bezirksgerichts ehrverletzend über sie geäussert zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren am 28. September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2014 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2014 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2014 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 18. April 2013 zu eröffnen.
2.
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sie dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme befugt ist. Sie hat jedoch, sofern es etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung gegen die Beschuldigten erhoben hätte. Vor Bundesgericht stellt sie zur Legitimation nur fest, sie habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 5 Ziff. I/5). Zur Frage der Zivilansprüche äussert sie sich nicht. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn