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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_107/2014
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Februar 2011 eine Treppe hinunterfiel und sich an der rechten Schulter verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Für die verbleibenden Unfallfolgen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2012 und Einspracheentscheid vom 3. Juli 2012 ab 1. April 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2013 bezüglich der Integritätsentschädigung gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die SUVA zurück. Im Übrigen - insbesondere den Rentenanspruch betreffend - wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des Einspracheentscheides und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit dieser den Rentenanspruch betrifft, eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beim kantonalen Gerichtsentscheid vom 30. November 2013 handelt es sich - soweit er den Rentenanspruch betrifft - um einen (Teil-) Endentscheid. Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend der Höhe des Rentenanspruchs ist somit einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 zustehenden Invalidenrente der Unfallversicherung.
4.
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).
4.3. Bei Anwendung der DAP-Methode hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f.). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unlängst bestätigt (vgl. BGE 139 V 592).
5.
5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit auszuführen, er aber in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit 100 % leisten könnte. Vorinstanz und Verwaltung bemassen das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode auf Fr. 63'849.60 (für das Jahr 2011; angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2012: Fr. 64'616.-). Dieses aufgrund fünf konkreter Arbeitsplätze ermittelte Einkommen liegt etwa 5,5 % über dem Durchschnittslohn des dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden DAP-Abfrageresultats und damit gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des vom Unfallversicherer auszuübenden Ermessens.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich nicht, dass die fünf von der SUVA ausgewählten Arbeitsplätze für ihn grundsätzlich zumutbar wären. In der Gesamtgruppe aller seinem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sind jedoch nach seinen Ausführungen zahlreiche Stellen enthalten, welche ihm - etwa aus sprachlichen Gründen - offensichtlich nicht offenstünden. Da dies in erster Linie Arbeitsplätze mit hohen Löhnen betreffe, falle der Durchschnitt der Einkommen der Gesamtgruppe (gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen: Fr. 60'502.-) zu hoch aus. Bereinige man das Suchresultat um diese Arbeitsplätze, so fiele das Durchschnittseinkommen wesentlich tiefer aus. Dieses zu hohe Durchschnittseinkommen verschleiere die seines Erachtens rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die SUVA .
5.3. Gemäss der in E. 4.3 hievor erwähnten Rechtsprechung müssen bei Anwendung der DAP-Methode die fünf ausgewählten Arbeitsplätze grundsätzlich zumutbar sein. Einen entsprechenden Nachweis für die Gesamtheit aller dem Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze zu verlangen, verbietet sich schon aus Praktikabilitätsgründen: Die rechtsanwendenden Behörden wären offensichtlich überfordert, wenn in jedem Einzelfall abgeklärt werden müsste, ob alle diese Stellen - im vorliegenden Fall wären es immerhin 375 - in jeder Hinsicht der jeweiligen versicherten Person zumutbar wären. Ob, wie vom Beschwerdeführer verlangt, jedenfalls jene Arbeitsplätze aus dem Suchresultat zu entfernen sind, welche im Einzelfall offensichtlich unzumutbar sind, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden: Entgegen seinen Vorbringen betrifft der Einwand nicht nur überdurchschnittlich hoch bezahlte Stellen, sondern Arbeitsplätze aus dem gesamten Spektrum. Selbst wenn aus dem Suchresultat alle diese Arbeitsplätze entfernt würden, so verblieben doch weit über 200 Stellen mit einem Durchschnittseinkommen von über Fr. 60'000.-. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Auswahl der fünf konkreten Arbeitsplätze, welche zu einem Invalideneinkommen von Fr. 63'849.60 (für das Jahr 2011) führt, erschiene auch dann nicht auf einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung beruhend, wenn man von einem Durchschnittseinkommen im Gesamtresultat von Fr. 60'000.- (statt, wie die Vorinstanz, von Fr. 60'502.-) ausginge.
5.4. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit das Invalideneinkommen auf Fr. 63'849.60 (bzw. für das Jahr 2012: Fr. 64'616.-) festsetzen, so ist bei unbestritten gebliebenem Valideneinkommen die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold