Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_554/2014
Urteil vom 25. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2014.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin war im Januar 2014 überzeugt, im zehnten Monat schwanger zu sein. Am 30. Januar 2014 erstattete sie auf der Polizeistation Winterthur Anzeige gegen ihren früheren Ehemann wegen Ehrverletzung, weil dieser ihr am 17. Januar 2014 am Telefon gesagt haben soll, sie sei nicht schwanger und spinne, sei krank und gehöre in die Psychiatrie. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm die Strafuntersuchung am 4. April 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Mai 2014 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung ihres früheren Ehemanns an.
2.
Die Privatklägerin ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss sie dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit sie zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme befugt ist. Sie hat jedoch, sofern es etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung gegen den früheren Ehemann gestellt hätte. Vor Bundesgericht äussert sie sich zur Frage der Zivilansprüche nicht. Solche sind aufgrund der angeklagten Straftaten (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Erwägungen der Vorinstanz in psychiatrischer Behandlung ist (Beschluss S. 3 E. 2). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn