BGer 6B_554/2014
 
BGer 6B_554/2014 vom 25.07.2014
{T 0/2}
6B_554/2014
 
Urteil vom 25. Juli 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2014.
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn