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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_210/2014
Urteil vom 28. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 14. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 25. Juli 2012 bei Mülligen mit seinem Personenwagen auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Zürich. Gemäss Anklage schloss er auf einen Lieferwagen auf und schwenkte vom zweiten auf den ersten Überholstreifen aus. Danach fuhr er an zwei Fahrzeugen rechts vorbei und wechselte auf die zweite Überholspur zurück.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ am 14. Januar 2014 zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 430.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt (BGE 126 IV 192 E. 2a). Auf Autobahnen dürfen Fahrzeugführer beim Fahren in parallelen Kolonnen ausnahmsweise rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 115 IV 244 E. 3a; BGE 124 IV 219 E. 3a; je mit Hinweisen).
1.1. Die Vorinstanz erwägt, aus der Videoaufzeichnung der Polizei gehe hervor, dass zum Tatzeitpunkt reger Verkehr herrschte. Die erste Überholspur sei aber über einen längeren Abschnitt zu wenig dicht befahren, so dass es an einem längeren Nebeneinanderfahren mehrerer sich in gleicher Richtung gleichförmig parallel fortbewegender Fahrzeugreihen fehle. Dies sei auch durch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, wonach er gesehen habe, dass die erste Überholspur viel weniger befahren sei. Zudem habe er den Tempomaten benutzt, was dem Vorliegen von Kolonnenverkehr widerspreche. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein verbotenes Rechtsüberholen dar (Urteil, S. 9).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Videosequenz belege, dass sich auf beiden Spuren zwei gleichartige Kolonnen befanden, die sich "praktisch mit gleicher Geschwindigkeit" bewegten. Dies ergäbe sich unter anderem daraus, dass der Lastwagen auf der ersten Überholspur etwa mit derselben Geschwindigkeit fuhr, wie die Kolonne auf der zweiten Überholspur. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei willkürlich (Beschwerde, S. 5 ff. und 9).
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer fuhr an zwei Fahrzeugen, die sich auf der zweiten Überholspur bewegten, vorbei. Der für dieses Manöver notwendige Raum auf dem ersten Überholstreifen war frei. Auf der ersten und zweiten Überholspur befanden sich demzufolge keine gleichförmige Kolonnen. Aus dem Umstand, dass der Lastwagen auf der ersten Überholspur angeblich gleich schnell fuhr, wie die Kolonne auf der zweiten Überholspur, kann nicht geschlossen werden, dass auch auf der ersten Überholspur Kolonnenverkehr herrschte. Der Aufzeichnung der Polizei ist nichts anderes zu entnehmen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, beispielsweise wenn er geltend macht, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verwendung des Tempomaten seien unzutreffend oder der Blickwinkel aus dem Polizeiwagen führe leicht zu einer Fehlbeurteilung. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege dem angefochtenen Urteil einen bundesrechtswidrigen Begriff des Kolonnenverkehrs zugrunde. Er bringt vor, Kolonnenverkehr könne nicht mit dem Argument verneint werden, der Verkehr sei nicht "dicht", sondern nur "rege" gewesen. Die Annahme von regem Verkehr sage nichts über die Dichte, bzw. die Fahrzeugreihen und die Grösse der Lücken aus (Beschwerde, S. 9).
Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, E. 1), ist bereits dann zu verneinen, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.2). Dass dies der Fall ist, ergibt sich wiederum daraus, dass der Beschwerdeführer an zwei links sich bewegenden Fahrzeugen vorbeifuhr, und die erste Überholspur für dieses Manöver frei war. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Verkehr auf der ersten Überholspur sei nicht ausreichend dicht gewesen, um Kolonnenverkehr zu bejahen. Der Umstand, dass der Verkehr - auf allen Fahrbahnen - rege war, steht damit nicht im Widerspruch. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses