Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
1C_365/2014
|
|
|
Urteil vom 29. Juli 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, 8000 Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Gesuche um Soforthilfe, Schadenersatz und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juni 2014 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 11. Juni 2013 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen wegen zu ihren Lasten in Deutschland zwischen dem 1. Januar 2006 und 31. Dezember 2012 verübten Straftaten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2013 auf die Strafanzeige nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab. Mit Urteilen vom 4. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2013 sowie gegen neun weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich erhobenen Beschwerden nicht ein (6B_1090 bis 6B_1099/2013).
2.
Am 27. März 2014 stellte A.________ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich ein Gesuch um Soforthilfe im Sinne der Übernahme von Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- sowie um Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'000'000.-- und um Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000'000.--. Die kantonale Opferhilfestelle wies die Gesuche mit Verfügung vom 4. April 2014 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2014 abwies. Zur Begründung führte das Sozialversicherungsgericht zusammenfassend aus, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 bzw. vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 verübt wurden, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (aOHG) richten würden. Für spätere Straftaten gelte das neue Recht des OHG. Für die am 27. März 2014 erstmals beantragte Soforthilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten komme das neue Recht zur Anwendung. Für Straftaten, die nach dem Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 2009 im Ausland begangen wurden, bestehe kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Mangels Wohnsitz in der Schweiz während der Zeit vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 seien die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung auch für die während dieses Zeitraums begangenen Straftaten zu verneinen. Ebenfalls sei mangels Wohnsitz in der Schweiz der Anspruch auf Soforthilfe zu verneinen.
3.
A.________ führt mit der als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 17. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil kaum auseinander und vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Sozialversicherungsgerichts, welche zur Abweisung der Beschwerde führte bzw. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli