Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_647/2014
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Urteil vom 30. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2014.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 15. Mai 2014 eine Strafanzeige nicht an die Hand, welche die Beschwerdeführerin gegen eine Ärztin eingereicht hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 20. Juni 2014 eine Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich für eine von der Ärztin anlässlich der Untersuchung am 10. April 2014 angeblich begangene Körperverletzung - durch einen Stoss oder anderweitig - in den Akten keinerlei Hinweis finde und sich eine solche Handlung offenkundig auch nicht nachweisen lasse. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung der Ärztin an.
Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht zu entnehmen, dass sich die Ärztin strafbar gemacht haben und inwieweit ein solches Verhalten nachgewiesen werden könnte. Mit der Behauptung, die Ärztin habe "mit dem Ultraschall in der Bauchmitte etwas gemacht" und danach "mit der flachen Hand in meinen Bauch gestossen", lässt sich ein strafbares Verhalten nicht einmal glaubhaft machen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 erfüllt sind.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn