BGer 1F_33/2014 |
BGer 1F_33/2014 vom 05.08.2014 |
{T 0/2}
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1F_33/2014
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Urteil vom 5. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_321/2014 vom 26. Juni 2014.
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 (1C_321/2014) auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des Nachrichtendienstes des Bundes NDB mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
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dass A.________ mit einer als "Widerspruch gegen 1C_321/2014" bezeichneten Eingabe vom 14. Juli 2014 (Postaufgabe 24. Juli 2014) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2014 ersucht hat;
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dass sie gleichzeitig um Akteneinsicht ("Einsicht in Informationssystem") ersucht hat;
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dass diesem Ersuchen schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil das Bundesgericht im Verfahren 1C_321/2014 ohne Beizug der Vorakten entschieden und folglich diese Akten nicht im Verfahrensdossier hat;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Juni 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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