BGer 1F_33/2014
 
BGer 1F_33/2014 vom 05.08.2014
{T 0/2}
1F_33/2014
 
Urteil vom 5. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_321/2014 vom 26. Juni 2014.
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2014 (1C_321/2014) auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des Nachrichtendienstes des Bundes NDB mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit einer als "Widerspruch gegen 1C_321/2014" bezeichneten Eingabe vom 14. Juli 2014 (Postaufgabe 24. Juli 2014) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2014 ersucht hat;
dass sie gleichzeitig um Akteneinsicht ("Einsicht in Informationssystem") ersucht hat;
dass diesem Ersuchen schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil das Bundesgericht im Verfahren 1C_321/2014 ohne Beizug der Vorakten entschieden und folglich diese Akten nicht im Verfahrensdossier hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Juni 2014 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli