BGer 4A_155/2014 |
BGer 4A_155/2014 vom 05.08.2014 |
{T 0/2}
|
4A_155/2014
|
Urteil vom 5. August 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
|
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
|
Gerichtsschreiber Kölz.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
|
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und Dr. Thomas A. Frick,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Aktienrecht,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2014.
|
Sachverhalt: |
A. |
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zürich ist im Bereich der Softwareherstellung und EDV-Beratung tätig. Sie ist aus Fusionen hervorgegangen.
|
B. |
Am 24. November 2008 reichte die A.________ AG beim Bezirksgericht Zürich gegen B.________ und C.________ Klage ein. Sie beantragte deren solidarische Verurteilung zur Zahlung von Fr. 2'049'224.70 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2004, unter dem Vorbehalt der Nachklage. Mit ihrer Klage machte sie primär Schadenersatzansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend. Darüber hinaus forderte sie einen "Kontokorrentsaldo". Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 wurde der Prozess in Bezug auf C.________ als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Der im Prozess verbliebene Beklagte bestritt eine Haftung und erhob verschiedene Einreden und Einwendungen (Verjährung, Genehmigung, Décharge, Verrechnung). Auch die Forderung aus "Kontokorrentsaldo" bestritt er. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
|
C. |
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht, eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beklagte zu verurteilen, ihr Fr. 2'049'224.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2004 zu bezahlen.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
|
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, in Frage (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1).
|
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5).
|
2. |
2.1. Da das erstinstanzliche Verfahren noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeleitet wurde, war darauf gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch die - zwischenzeitlich aufgehobene - Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) anwendbar. Das erstinstanzliche Urteil erging am 31. Januar 2013 und wurde somit unter der Herrschaft des neuen Rechts eröffnet, weshalb für das kantonale Rechtsmittelverfahren die ZPO galt (siehe Art. 405 Abs. 1 ZPO).
|
2.2. Das Bezirksgericht stellte fest, die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Alleinaktionärin) habe spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den dieser Klage zu Grunde liegenden (von ihr behaupteten) Tatsachen gehabt. Wenn sie gleichwohl dem Beschwerdegegner nicht nur in den Jahren 2000 bis 2002, sondern auch für die Jahre 2003 und 2004 die Décharge erteilt habe, sei sie mit Schadenersatzansprüchen gegen den Beschwerdegegner ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe die vom Beschwerdegegner in der Klageantwort behauptete Décharge-Erteilung im Rahmen der Replik nicht bestritten. Eine Bestreitung sei erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven erfolgt, was nur noch unter den Voraussetzungen von § 115 aZPO/ZH zulässig gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin aber eine entsprechende Ausnahme nicht behauptet habe, sei die Décharge-Erteilung verspätet bestritten worden. Entsprechend sei mangels rechtzeitiger Bestreitung davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner auch für die Jahre 2003 und 2004 Décharge erteilt worden sei.
|
2.3. Die Vorinstanz hielt dafür, es sei dem Bezirksgericht unter prozessualen Gesichtspunkten unbenommen gewesen, im Urteil auf seine in der Beweisauflage vertretene Auffassung zurückzukommen und die behauptete Décharge-Erteilung - im Einklang mit der Aktenlage - als unbestritten zu werten, ohne dass sie den Parteien hierzu hätte Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die gerügte Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich.
|
3. |
3.1. Sie bringt vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Klageantwort innerhalb seiner Stellungnahme zu den rechtlichen Ausführungen Folgendes behauptet:
|
3.2. Betrachtet man die Vorbringen der Parteien, also einerseits die zitierte Behauptung des Beschwerdegegners in der Klageantwort und andererseits die Erwiderung der Beschwerdeführerin in der Replik, so kann der Vorinstanz nicht Willkür vorgeworfen werden, wenn sie erstere als hinreichend konkret beurteilte, so dass sie konkret hätte bestritten werden müssen, jedoch die pauschale Zurückweisung der rechtlichen Ausführungen in der Replik dazu nicht genügen liess. Auch wenn man der Beschwerdeführerin zugute halten will, dass jene Tatsachenbehauptung in der Stellungnahme zu den rechtlichen Ausführungen enthalten und daher nicht ohne weiteres auszumachen war, ist es doch jedenfalls nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz dennoch eine
|
4. |
Die Beschwerdeführerin macht sodann eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend, konkret von § 114 aZPO/ZH. Sie bringt vor, sie habe die Bestreitung im Rahmen einer zulässigen Eingabe vor Abschluss des Hauptverfahrens und damit rechtzeitig vorgebracht.
|
5. |
In einer weiteren Rüge moniert die Beschwerdeführerin wie schon vor der Vorinstanz eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
|
6. |
Für den Fall, dass von der Richtigkeit der Feststellung der Vorinstanz ausgegangen wird, wonach dem Beschwerdegegner für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 Décharge erteilt wurde, rügt die Beschwerdeführerin, dass "die Ausdehnung der Wirkung dieser Beschlüsse auf Vorgänge in den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002" Bundesrecht verletze.
|
6.1. Vorab macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die Wirkung einer für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 erteilten Décharge auf Vorfälle in den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 auszudehnen sei. Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, wonach die Anträge auf Décharge für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 auch die Geschäftsführung in den Jahren 2000, 2001 und 2002 umfassten, würden sich weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Urteil finden. Der Beschwerdegegner habe auch keine tatsächlichen Behauptungen aufgestellt, wonach seine Entlastung für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 auch seine Tätigkeit in den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 umfasst habe. Ebenfalls nicht festgestellt sei, wann die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2003 durchgeführt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin erst im Mai 2004 Kenntnis von den Verfehlungen des Beschwerdegegners gehabt habe, die Anlass für das vorliegende Verfahren bildeten. Es stehe somit nicht fest, ob die Generalversammlung vor oder nach Kenntnisnahme der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Vorfälle in den Geschäftsjahren 2000, 2001 und 2002 stattgefunden habe und ob die Generalversammlung in Kenntnis der Verfehlungen über die Entlastung des Beschwerdegegners für das Geschäftsjahr 2003 beschlossen habe.
|
6.2. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 758 OR. Sie meint, die rechtliche Auffassung des Bezirksgerichts, welche die Vorinstanz übernommen habe, wonach mit der Erteilung einer Décharge für ein bestimmtes Geschäftsjahr auch die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verfehlungen aus vorangehenden Geschäftsjahren genehmigt seien, verletze Bundesrecht. Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses sei in der Regel der allgemeine Geschäftsgang während einer bestimmten Zeitperiode, normalerweise des Geschäftsjahres. Eine Entlastung gelte in zeitlicher Hinsicht nur für Pflichtverletzungen, die im entsprechenden Zeitraum vorgenommen worden seien. Selbstverständlich sei es möglich, einem Organ auch für frühere Perioden Entlastung zu erteilen. Allerdings - so die Argumentation der Beschwerdeführerin - müsste dieser Wille eindeutig aus dem Antrag und dem gefassten Beschluss hervorgehen. Die grundsätzliche materielle Tragweite des Beschlusses sei durch Auslegung des Antrags, "unter Umständen in Verbindung mit dem Verhandlungsgegenstand", zu ermitteln. In dieser Hinsicht fehle es vorliegend an einer Tatsachenbehauptung des Beschwerdegegners als auch an tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Mangels anderslautender Anträge hätten die Entlastungsbeschlüsse lediglich Wirkungen in Bezug auf die entsprechende Periode, konkret auf die Geschäftsjahre 2003 und 2004. Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner als ehemaliges Organ für die Geschäftsjahre 2000, 2001 und 2002 blieben von einem allenfalls für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 gefassten Entlastungsbeschluss unberührt.
|
6.3. Der Entlastungsbeschluss lässt allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen untergehen bzw. bedeutet eine negative Schuldanerkennung (BGE 131 III 640 E. 4.2.1; 128 III 142 E. 3b S. 144; 118 II 496 E. 5a S. 498; siehe auch Corboz, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 2008, N. 1 zu Art. 758 OR; Gericke/Waller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 758 OR; Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss, AJP 2001, S. 909).
|
6.4. Wendet man die dargestellte Rechtsregel auf den vorliegenden Fall an, dass die fraglichen Vorfälle der Generalversammlung neu bekannt geworden sind und Letztere trotzdem in Kenntnis dieser Vorfälle erneut generell Entlastung erteilt, so erübrigen sich Behauptungen und Feststellungen dazu, wann die Generalversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2003 stattgefunden hat: Das Bezirksgericht stellte fest, die Beschwerdeführerin bzw. ihre Alleinaktionärin habe spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den dieser Klage zu Grunde liegenden (behaupteten) Tatsachen gehabt. Gleichzeitig hielt es die nicht rechtzeitig bestrittene Behauptung des Beschwerdegegners, es sei ihm für die Geschäftsjahre 2000-2004 Décharge erteilt worden, für erstellt. Das Bezirksgericht durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass jedenfalls die Décharge-Erteilung für das Geschäftsjahr 2004 zu einem Zeitpunkt nach Mai 2004, nämlich nach Ablauf des Geschäftsjahres 2004, erfolgt war. Spätestens dann aber hatte die Generalversammlung der Beschwerdeführerin bzw. ihre Alleinaktionärin umfassende Kenntnis von den Vorfällen, die Anlass zur vorliegenden Klage gaben.
|
7. |
In einer letzten Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Abweisung des geltend gemachten Saldos von Fr. 77'085.00 schützte.
|
7.1. Das Bezirksgericht hatte die Abweisung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Hinweises ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Die Vorinstanz hielt dazu fest, falls ein Saldo eingeklagt werde, der aus der Verrechnung verschiedener Positionen herrühre, müsse die ganze zum betreffenden Saldo führende Abrechnung, einschliesslich aller Einzelpositionen, dargelegt werden. Es genüge nicht, "die gesamten Buchhaltungsunterlagen als Beweis zu offerieren". Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin die Buchhaltungsunterlagen dem Bezirksgericht nicht eingereicht.
|
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellung, sie habe nur einen Saldo eingeklagt, sei aktenwidrig und willkürlich. Diese Rüge verfängt nicht. Es trifft durchaus zu, dass die Beschwerdeführerin einen Saldo einklagte, nämlich denjenigen, der sich aus den verbuchten Transaktionen auf dem "Konto B.1.________" ergab.
|
7.3. Hingegen fragt sich, ob die Vorinstanz übertriebene Substanziierungsanforderungen stellte, indem sie forderte, dass die ganze, zum betreffenden Saldo führende Abrechnung, eingeschlossen alle Einzelpositionen, dargelegt wird.
|
7.4. Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie sei dieser Pflicht zur Darlegung der einzelnen Positionen hinreichend nachgekommen, was die Vorinstanz in willkürlicher Weise und unter Zugrundelegung unterschiedlicher Massstäbe an die Substanziierung der Parteivorbringen übergangen habe. Sie zitiert Ziffer 713 ihrer erstinstanzlichen Replik, wo sie Folgendes ausgeführt hat:
|
21.1.04 1'000.00 Cash Bezug Spielbank Konstanz/500004
|
31.1.04 6'488.40 Belastung Privatgebrauch/900046
|
10.2.04 310.00 Kassenbezug/
|
11.2.04 10'000.00 E.________/310001
|
17.2.04 28'500.00 F.________/310002
|
17.2.04 4'469.20 Privatauslagen Visa-Karte/500006
|
21.2.04 4'766.40 Privatauslagen Eurocard/500008"
|
7.5. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet.
|
8. |
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit gestützten Klage richtet. Hingegen ist die Beschwerde begründet und daher teilweise gutzuheissen, soweit sie die eingeklagte Forderung von Fr. 77'085.00 betrifft. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat hinsichtlich der Forderung von Fr. 77'085.-- zunächst darüber zu befinden, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinreichend substanziiert bestritten wurden, so dass darüber ein Beweisverfahren durchzuführen ist.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (Forderung von Fr. 77'085.--) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden im Umfang von Fr. 14'400.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
|
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'640.-- zu entschädigen.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 5. August 2014
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Klett
|
Der Gerichtsschreiber: Kölz
|