BGer 1B_269/2014 |
BGer 1B_269/2014 vom 06.08.2014 |
{T 0/2}
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1B_269/2014
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Urteil vom 6. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung.
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In Erwägung, |
dass A.________ offenbar am 4. April 2014 eine Anzeige wegen Nötigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht hat;
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dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. Mai 2014 die Übernahme der Strafuntersuchung verfügt hat;
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dass A.________ in dieser Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ans Bundesgericht gelangt ist;
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dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt;
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dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
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dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keinen Entscheid nennt, den er mit seiner Eingabe anfechten möchte;
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dass sich aus seiner Eingabe auch nicht ergibt, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde richten sollte;
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dass der Beschwerdeführer insoweit auch keine Ausführungen zur Verletzung seines Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV macht;
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dass die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen;
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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