BGer 1C_374/2014 |
BGer 1C_374/2014 vom 07.08.2014 |
{T 0/2}
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1C_374/2014
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Urteil vom 7. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
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Gegenstand
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Auslieferung an Mazedonien,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte die Schweiz um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer im Abwesenheitserfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen schwerer Körperverletzung.
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Am 23. Januar 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Juli 2014 als offensichtlich unbegründet ab.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Auslieferungsersuchen sei in Aufhebung der Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesamtes abzuweisen, und weiteren Anträgen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
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Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden einlässlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 5.3 ff. S. 10 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechsverletzung erkennen. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die mazedonischen Behörden an ihre Zusicherung halten werden, wonach dem Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen.
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Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unzulässig.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Verfügung 1C_205/2007 vom 6. September 2007).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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