BGer 6B_82/2014 |
BGer 6B_82/2014 vom 08.08.2014 |
{T 0/2}
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6B_82/2014
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Urteil vom 8. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Veruntreuung etc.); Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. X.________ erstattete am 4. Januar 2013 Strafanzeige gegen A.________ wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Er führte aus, seine beiden Brüder und er seien Erben seines 1977 verstorbenen Vaters und seine Mutter Nutzniesserin des gesamten Nachlasses. A.________ sei von seinem Vater als Willensvollstrecker eingesetzt worden. Am 25. Juni 2012 habe A.________ unter der Bezeichnung Willensvollstrecker eine im Gesamteigentum der Erben stehende Liegenschaft an die B.________ AG verkauft. Diese Gesellschaft gehöre ebenfalls zum Nachlass seines Vaters. Zu diesem Zeitpunkt sei das Mandat von A.________ als Willensvollstrecker des Nachlasses seit längerer Zeit beendet gewesen, was er gewusst habe. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass X.________ mit dem Verkauf nicht einverstanden sei. Ferner habe A.________ X.________ zu nötigen versucht, indem er ihm nach Abschluss des Kaufvertrags wahrheitswidrig mitgeteilt habe, X.________s Mutter sei "infolge des unverständlichen Verhaltens von X.________ nicht bereit [...], auf die Nutzniessung am Anteil des Nettoverkaufserlöses, der X.________ zustünde, zu verzichten". Ziel dieser Aussage sei es gewesen, nachträglich X.________s Zustimmung für den Grundstückkaufvertrag zu erhalten.
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B. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 8. Januar 2013 nicht an die Hand.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen sowie die Strafuntersuchung weiterzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D. A.________ lässt sich unaufgefordert vernehmen, ohne Anträge zu stellen.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweis).
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1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1 S. 356). Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189; 137 IV 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner Legitimation und der materiellen Begründetheit seiner Beschwerde wiederholt darauf, dass der Beschwerdegegner ihm seinen Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft vorenthalte. Er werde seinen Anteil früher oder später mittels Zivilklage herausfordern müssen (Beschwerde S. 5 N. 6 und 9, S. 13 f. N. 41 f., S. 17 N. 54 ff., S. 19 N. 62 und 65). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war dieser Sachverhaltskomplex in der Anzeige des Beschwerdeführers nicht umschrieben und damit nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Beschluss S. 12 Ziff. 4). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit diesem ergänzenden Sachverhalt begründet, ist auf sie nicht einzutreten.
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1.3. Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf tritt die Vorinstanz mangels Legitimation des Beschwerdeführers formell auf die Beschwerde nicht ein. Dies könnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen. Jedoch prüft die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne einer Alternativbegründung auch materiell und gelangt zum Schluss, es liege kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre (Beschluss S. 4 ff. Ziff. 2). Folglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid insoweit nicht beschwert, als die Vorinstanz auf seine Beschwerde formell nicht eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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