BGer 2C_688/2014
 
BGer 2C_688/2014 vom 09.08.2014
{T 0/2}
2C_688/2014
 
Urteil vom 9. August 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Nachsteuern und Steuerstrafen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007; Nachsteuer und Steuerstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
A.X.________ und B.X.________ waren bis 2008 als Landwirte mit eigenem Betrieb tätig. Im Jahr 2007 wurden ihnen nebst der ordentlichen Direktzahlung gemäss Art. 70 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) auch entsprechende Beiträge für vorausgehende Jahre von insgesamt Fr. 98'239.-- nachbezahlt. In der Steuererklärung 2007 deklarierten sie diese Zuflüsse nicht, und sie fanden bei der Veranlagung nicht Berücksichtigung. In der Folge wurde ein Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnet. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013 wurden von den Pflichtigen in teilweiser Gutheissung der Einsprache für Staats- und Gemeinde- sowie Kirchensteuern 2007 Nachsteuern und Steuerbussen im Gesamtbetrag von Fr. 9'333.90 erhoben. Das Kantonsgericht Luzern hiess die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2014 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war; es wies die Sache in Bezug auf die Nachsteuer zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen ins Einspracheverfahren und in Bezug auf die Strafsteuer zur individuellen Bestrafung an die Dienststelle Steuern, Nachsteuern und Steuerstrafe zurück.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Juli 2014, bei der Post aufgegeben am 5. August 2014, verlangen A.X.________ und B.X.________ vom Bundesgericht "Freispruch von Nachsteuern und Strafsteuern für das Jahr 2007".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein Entscheid über Nach- und Strafsteuern 2007 wegen unterlassener Deklarierung von Direktzahlungen nach Landwirtschaftsgesetz. Etwas anderes kann nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, es seien ihnen für das Jahr 2002 Direktzahlungen zu leisten, ist ihre Beschwerde unzulässig.
2.2. Mit dem angefochtenen Urteil wird die Sache an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 209 B 96.21 Nr.14; s. auch Urteil 2C_493/2014 und 2C_494/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteil 2C_493/2014 und 2C_494/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2).
Das Kantonsgericht weist die Sache hinsichtlich der Strafsteuern zu neuen Entscheid mit zahlenmässig offenem Ausgang an die Dienststelle Steuern zurück; diesbezüglich liegt klarerweise ein Zwischenentscheid vor. Was die Rückweisung zur Festsetzung der Nachsteuern 2007 betrifft, macht das Kantonsgericht verschiedene Vorgaben zur Festsetzung der Nachsteuern 2007. Namentlich setzt es den Betrag des der Nachsteuer zu unterwerfenden zusätzlichen Einkommens fest und erklärt, wie der massgebliche Steuersatz für die Nachbesteuerung zu bestimmen sei. Es fragt sich, ob insofern ein nach Art. 91 BGG anfechtbarer Teilentscheid vorliegt. Das angefochtene Urteil ist indessen in Bezug auf die Nachsteuer in anderer Hinsicht unklar: Mit dem Dispositiv heisst das Kantonsgericht die Beschwerde (teilweise) gut; aus den Erwägungen ergibt sich hingegen, dass es das nachzubesteuernde Einkommen im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid von Fr. 44'583.-- auf Fr. 64'917.-- erhöht hat, ohne dass sich seinem Urteil entnehmen lässt, dass es eine reformatio in peius in Betracht gezogen bzw. eine solche den Beschwerdeführern vorgängig angezeigt hätte. Unter diesen Umständen lässt sich die der Dienststelle Steuern bei der Umsetzung des Rückweisungsentscheids obliegende Aufgabe kaum als rein rechnerische Umsetzung klarer Vorgaben umschreiben. Das angefochtene Urteil erweist sich damit in jeder Hinsicht als Zwischenentscheid.
2.3. Da der angefochtene Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch seine Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
Weder lässt sich erkennen, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen. Zu diesen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG lässt sich auch der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; diese enthielte ohnehin auch sonst keine den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) hinreichende Begründung.
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller