BGer 2C_563/2014
 
BGer 2C_563/2014 vom 11.08.2014
{T 0/2}
2C_563/2014
 
Urteil vom 11. August 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Gegenstand
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer,
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 23. April 2014.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der in Deutschland wohnhafte A.________ erwarb 1981 zusammen mit zwei anderen Personen ein in der Gemeinde Grône (VS) gelegenes Ferienhaus; sein Anteil am Kaufpreis von Fr. 290'000.-- betrug Fr. 96'667.-- (1/3 entsprechend seinem Miteigentumsanteil). Am 29. März 1990 erwarben er und der zweite Miteigentümer den Anteil des dritten Miteigentümers zum Preis von Fr. 60'000.--, wovon auf ihn ein Betrag von Fr. 30'000.-- entfiel; der Kaufpreis war "zahlbar durch Übernahme der Schulden mit Wert per Eintragung der Urkunde im Grundbuch".
Im Jahr 2013 verkauften A.________ und der zweite verbliebene Miteigentümer die Liegenschaft zum Preis von Fr. 528'000.-- an eine Drittperson. Der im Zusammenhang mit dieser Veräusserung erzielte Grundstückgewinn wurde (im Einspracheverfahren) auf Fr. 116'729.-- festgesetzt, und auf dieser Grundlage wurde eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 3'483.05 erhoben. Die Steuerverwaltung ging von einem Ankaufspreis von Fr. 126'667.-- aus (entsprechend den jeweiligen Kaufpreisanteilen von A.________ aus den Erwerbsgeschäften der Jahre 1981 und 1990). Der Pflichtige focht den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 16. September 2013 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis an. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 841.85, bestehend u.a. aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.--, auferlegte sie dem Pflichtigen; in den Erwägungen hatte sie eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- als angemessen betrachtet.
Am 24. Mai 2014 reichte A.________ bei der Steuerrekurskommission selber eine Stellungnahme zu deren Urteil ein. Dabei stellte er auch den Antrag auf Erlass der Kosten aus sachlichen Billigkeitsgründen, hilfsweise deren Festsetzung gemäss den Entscheiderwägungen (Fr. 500.--).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Juni 2014 (Postaufgabe 7. Juni 2014) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Steuerrekurskommission sei ersatzlos aufzuheben und die Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer vom 19. September 2013 (richtig wohl 16. September 2013, Datum des Einspracheentscheids) sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten zusätzlichen Anschaffungskosten in Höhe von Fr. 20'302.- entsprechend zu ändern; hernach müsste er nach seinen Berechnungen noch ca. Fr. 1'345.-- erstattet bekommen.
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Die Rekurskommission legt dar, wie der im Hinblick auf die Berechnung des Grundstückgewinns massgebliche Erwerbspreis zu ermitteln ist; abzustellen sei im Regelfall auf den verurkundeten Preis; an den Nachweis eines davon abweichenden Wertes seien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz kommt unter Würdigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen zum Schluss, dass der Nachweis für über den verurkundeten Preis hinausgehende und als Kaufpreisanteil gedachte Schuldübernahmen nicht erbracht sei; zusätzlich hält sie fest, dass sich gegebenenfalls die Frage von Schwarzzahlungen stellen würde, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die Bestimmung des Erwerbspreises nicht berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer listet in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2014, gleich wie schon im kantonalen Verfahren, die von ihm erbrachten Leistungen auf, die er als im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils stehend und damit als kaufpreisrelevant betrachtet. Damit lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Rekurskommission offensichtlich unrichtig und mithin das Abstellen auf den verurkundeten Kaufpreis im vorliegenden Fall rechtsverletzend wäre. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Gehörsverweigerung; der Beschwerdeführer hatte im Laufe des kantonalen Einsprache- und Beschwerdeverfahrens offensichtlich gebührend Gelegenheit, zusätzliche Belege einzureichen.
2.3. Die Steuerrekurskommission hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 zum Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv bezüglich der Verfahrenskosten erklärt, dass das Urteilsdispositiv ihren Kosten-Beschluss richtig wiedergebe. Von dieser Erläuterung, die dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde und die er in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2014 nicht kommentiert, wird Kenntnis genommen.
2.4. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 11. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller