BGer 8D_9/2013 |
BGer 8D_9/2013 vom 11.08.2014 |
{T 0/2}
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8D_9/2013
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Urteil vom 11. August 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dienststelle Personal des Kantons Luzern, Hirschengraben 36, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
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23. Oktober 2013.
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Sachverhalt: |
A. A.________, Rechtsanwältin, sowie die Rechtsanwälte D.________, B.________, E.________ und C.________ (nachfolgend Amtsträger oder Beschwerdeführer genannt) sind als Angestellte im Nebenamt für die X.________ Behörde tätig. Sie sind betroffen von der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen kantonalen Rechtsänderung, mit welcher die Rechtsstellung der Mitglieder von Kommissionen und Angestellten mit bestimmten Funktionen im Nebenamt vereinheitlicht wurde. Beide Personalkategorien haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Arbeitsleistung und Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche - wie der Anspruch auf Ferienentschädigung - haben sie nur, wenn das Arbeitspensum mehr als 180 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Bis zum 31. Dezember 2011 erhielten Angestellte mit bestimmten Funktionen im Nebenamt - im Gegensatz zu Kommissionsmitgliedern - unabhängig vom Arbeitspensum zusätzlich zur Entlöhnung der geleisteten Arbeitszeit einen Ferienentschädigungsanteil vergütet. Nachdem die Dienststelle Personal des Kantons Luzern (nachfolgend Dienststelle oder Beschwerdegegnerin) den hievor genannten Amtsträgern auf deren Ersuchen hin am 6. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass eine Ausrichtung der Ferienentschädigung ab 1. Januar 2012 nicht in Frage komme, weil die Rechtsänderung rechtmässig sei und keine wohlerworbenen Rechte entgegen stehen würden, gelangten diese Amtsträger mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. verwaltungsgerichtlicher Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung), welches die Sache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Luzern überwies. Dieser bestätigte am 8. März 2013 den Entscheid der Verwaltung.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der Amtsträger wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Oktober 2013).
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C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde lassen die Amtsträger unter Aufhebung des angefochtenen Kantonsgerichtsentscheids beantragen, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf Ferienentschädigung für die bei der X.________ Behörde erzielte Lohnsumme haben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Dienststelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72 bis 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Unbestrittenen ist, dass die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236).
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1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
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2.
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2.1. § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (PVO/LU; SRL [Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern] 52) lautet in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: aPVO/LU) einschliesslich Ingress:
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" § 5 Kommissionsmitglieder
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Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung ihrer besonderen Arbeitsleistung sowie auf Spesenersatz. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht."
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Die Vergütung der Kommissionsmitglieder war in dem per 31. Dezember 2011 ersatzlos aufgehobenen Anhang 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (aBVO/LU; SRL 73a) geregelt. Im Gegensatz zur reinen Vergütung der Arbeitsleistung und des Spesenersatzes bei der Tätigkeit von "Kommissionsmitgliedern" (§ 5 Abs. 1 aPVO/LU und Anhang 6 aBVO/LU) fand sich in der aPVO/LU keine explizite Grundlage für "Angestellte im Nebenamt". Die Entlöhnung der Tätigkeit von Angestellten gemäss Anhang 3 aBVO/LU - nach welcher sich die Vergütung an die Beschwerdeführer als Mitglieder der X.________ Behörde bis Ende 2011 richtete - umfasste laut Regierungsratsentscheid vom 8. März 2013 die gleichen Nebenrechte (Ferienentschädigung, Lohnfortzahlung, besondere Sozialzulagen, Dienstaltersgeschenke, etc.), wie sie anderen Teilzeit-Angestellten zustanden.
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2.2. Durch die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene revidierte Fassung von § 5 PVO/LU beabsichtigte der Regierungsrat gemäss angefochtenem Entscheid, die hinsichtlich der Ferienentschädigung nach der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Rechtsordnung bestehende Ungleichbehandlung von Kommissionsmitgliedern (ohne Ferienvergütung) einerseits und von Angestellten mit bestimmten Funktionen im Nebenamt andererseits zu beseitigen. § 5 Abs. 1 PVO/LU einschliesslich Ingress lautet in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung:
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"§ 5 Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen im Nebenamt
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Kommissionsmitglieder und Angestellte, welche die im Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 aufgeführten Funktionen im Nebenamt ausüben, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung und auf Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche haben sie nicht. Soweit das Arbeitspensum der Kommissionsmitglieder und der Angestellten im Nebenamt im Kalenderjahr mehr als 180 Stunden beträgt, haben sie die gleichen Rechte wie die übrigen Angestellten."
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Seit 1. Januar 2012 erhalten demnach beide Personalkategorien - das heisst, sowohl die Kommissionsmitglieder wie auch die Angestellten im Nebenamt - gleichermassen nur noch dann Ferienentschädigung auf dem Stundenlohn vergütet, wenn deren Arbeitspensum mehr als 180 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Der Regierungsrat stützte diese Verordnungsänderung auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis des Kantons Luzern vom 26. Juni 2011 (PG/LU; SRL 51).
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass der Regierungsrat basierend auf der Delegationsgrundlage von § 1 Abs. 3 PG/LU befugt ist, die Dienstverhältnisse für einen bestimmten, eng begrenzten Adressatenkreis mit besonderen Funktionen, insbesondere für Mitglieder von Kommissionen, für Angestellte im Nebenamt und für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, durch Verordnung abweichend von den auf die "übrigen" Kantonsangestellten anwendbaren Bestimmungen des Personalgesetzes zu regeln. Die Vorinstanz erachtete die Delegationsnorm als ausreichend dafür, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen revidierten Fassung von § 5 PVO/LU in Bezug auf einen klar definierten Teil der in § 1 Abs. 3 PG/LU ausdrücklich genannten Personalkategorien - nämlich nur bei denjenigen Kommissionsmitgliedern einerseits und denjenigen Angestellten mit bestimmten Funktionen im Nebenamt andererseits, welche pro Kalenderjahr ein Arbeitspensum von maximal 180 Stunden verrichten - neu gleichermassen einheitlich auf die Ausrichtung einer Ferienentschädigung verzichten kann. Diese Arbeitsstundenzahl entspreche in etwa einem Kleinstpensum von 10 %. Die an dieses sachliche Unterscheidungskriterium anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertige sich auch gegenüber den "übrigen" Kantonsangestellten, weil diese - im Gegensatz zu den von der beanstandeten Regelung betroffenen Personalkategorien - ihren Haupterwerb mit der Anstellung beim Kanton erzielen würden. Dieses Kriterium sei praktikabel und gewährleiste eine rechtsgleiche Anwendung innerhalb der verschiedenen Personalkategorien von § 5 PVO/LU. Das Erholungsbedürfnis müsse bei solchen Kleinstarbeitspensen als wenig ausgeprägt bezeichnet werden. Praxisgemäss könne das kantonale öffentliche Personalrecht von den Minimalgarantien des OR (insbesondere von Art. 329d Abs. 2 OR) abweichen. Eine punktuelle "Schlechterstellung" von Personen im kantonalen öffentlichen Dienst sei daher auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Das primäre Motiv des Regierungsrates für die beanstandete Revision von § 5 Abs. 1 PVO/LU seien nicht Spargründe gewesen. Vielmehr habe er damit in erster Linie beabsichtigt, eine langjährige Ungleichbehandlung von Kommissionsmitgliedern und Angestellten mit bestimmten Funktionen im Nebenamt hinsichtlich der Vergütung von Ferienentschädigungen zu beseitigen. Wie der Regierungsrat diese Vereinheitlichung vornehmen wolle, liege in seinem Ermessen. Die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Neufassung des revidierten § 5 PVO/LU gehe den in der ursprünglichen Fassung unverändert weiter geltenden § 47 PG/LU und § 39 PVO/LU vor, weshalb es dabei bleibe, dass die betroffenen Personalkategorien erst ab einem Arbeitspensum von mehr als 180 Stunden pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Ferienentschädigung haben. Weder das Legalitäts- noch das Verhältnismässigkeitsprinzip werde dadurch verletzt. Der Regierungsrat habe in zutreffender Auslegung von § 5 Abs. 1 PVO/LU richtig erkannt, dass der Ferienanspruch bzw. der Anspruch auf Ferienentschädigung zu den "weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen" im Sinne dieser Bestimmung zähle. § 5 Abs. 1 PVO/LU sehe nach dem klaren Wortlaut nur eine Entschädigung der Arbeitsleistung und Spesenersatz vor, nicht aber einen Lohn. Zum "Lohn" gehörten nebst anderen Bestandteilen wie Leistungs-, Funktions- und ausserordentliche Zulagen (vgl. § 31 PG/LU) auch Ferienentschädigungen. Diese Lohnbestandteile würden über die Entschädigung der Arbeitsleistung im engeren Sinn hinausgehen. Kommissionsmitglieder und Angestellte mit besonderen Funktionen im Nebenamt hätten jedoch gemäss § 5 Abs. 1 PVO/LU bei einem Pensum von maximal 180 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr nur Anspruch auf Entschädigung der Arbeitsleistung und Spesenersatz.
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3.2. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber die Auffassung, die mit Inkrafttreten des revidierten § 5 Abs. 1 PVO/LU sowohl für Kommissionsmitglieder wie auch für Angestellte in besonderer Funktion im Nebenamt eingeführte rechtsgleiche Verneinung eines Anspruchs auf Ferienentschädigung bei einem Arbeitspensum von nicht mehr als 180 Stunden pro Kalenderjahr verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
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4.
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4.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 138 I 321 E. 3.2 S. 324; 137 V 121 E. 5.3 S. 125 mit Hinweisen).
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4.2. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 138 I 321 E. 3.3 S. 324 mit Hinweisen; Urteil 8C_6/2013 vom 13. November 2013 E. 3.4).
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5. |
5.1. Das Legalitätsprinzip ist - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann. In seiner Ausgestaltung als Rechtssatzvorbehalt dient das Legalitätsprinzip gerade dazu, eine rechtsgleiche Behandlung vergleichbarer Fälle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollen sich denn auch Rechte und Pflichten der öffentlichen Bediensteten im Grundsatz aus einem (zumindest materiellen) Gesetz ergeben. Es kann somit gerügt werden, es werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil die Besoldung nicht mit hinreichender Bestimmtheit in einem Gesetz festgelegt worden ist (BGE 129 I 161 E. 2.1 S. 163 mit Hinweisen; Urteil 8C_6/2013 vom 13. November 2013 E. 4.3).
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5.2. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit ausweisen müssen. Das Gebot der Bestimmtheit kann indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Unbestimmte Regelungen können insbesondere dann genügen, wenn ein Rechtsverhältnis zur Diskussion steht, welches die Betroffenen freiwillig eingegangen sind oder bei dem die Rechte und Pflichten zwischen Staat und Privaten frei ausgehandelt werden können. Dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit kann auch durch eine gleichmässige Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 129 I 161 E. 2.2 S. 163 mit Hinweis; Urteil 8C_6/2013 vom 13. November 2013 E. 4.4).
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5.3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Begründung des kantonalen Gerichts, wonach es sich bei der gestützt auf § 1 Abs. 3 PG/LU erlassenen Bestimmung im Sinne von § 5 Abs. 1 PVO/LU um eine Einschränkung von untergeordneter Bedeutung handle, bundesrechtswidrig sei. Die von der beanstandeten Bestimmung gemäss § 5 Abs. 1 PVO/LU betroffenen, mit maximal 180 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr beschäftigten Beschwerdeführer schliessen in nicht nachvollziehbarer Weise aus ihrem "Recht auf Ferien" und dessen angeblicher höchstrichterlicher Behandlung "als unantastbare heilige Kuh" direkt auf die mangelhafte Bestimmtheit der Delegationsnorm von § 1 Abs. 3 PG/LU. Demgegenüber steht unbestritten fest, dass sie den in § 1 Abs. 3 PG/LU ausdrücklich genannten Personalkategorien angehören, für welche der Regierungsrat kompetenzgemäss das Dienstverhältnis in § 5 Abs. 1 PVO/LU abweichend von den auf die übrigen Kantonsangestellten anwendbaren Vorschriften geregelt hat. Die Beschwerdeführer argumentieren unter Verweis auf Art. 329d Abs. 2 OR - und entgegen der praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässigen Abweichungen (vgl. BGE 137 V 96 E. 6.3.1 S. 101 f.; 129 III 493 E. 3.2 S. S. 495; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_463/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) von dieser absolut zwingenden (vgl. Art. 361 Abs. 1 OR) Vorschrift - vielmehr sinngemäss dahingehend, es sei keine Differenzierung zwischen Naturalbezug und finanzieller Abgeltung des Ferienanspruchs möglich. Gemessen an der Arbeitsleistung sei "das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers gleich gross, ob er ein Teilpensum oder ein Vollpensum [leiste]". Diese Argumentation spricht für eine ausnahmslos zwingende Naturalbezugspflicht des gesamten Ferienanspruchs und gegen jede Abgeltung desselben, obwohl Letzteres nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest "bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei Teilzeitstellen" (BGE 129 III 493 E. 3.2 S. 495 mit Hinweisen), unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.
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5.4. An das gleiche Unterscheidungskriterium der Teilzeitlichkeit des Arbeitspensums knüpft die Ungleichbehandlung der beiden Teilgruppen innerhalb der von § 5 Abs. 1 PVO/LU betroffenen Personalkategorien an. Für die unterschiedliche Entschädigung des Ferienanspruchs von Kommissionsmitgliedern und Angestellten im Nebenamt massgebend ist, ob diese mehr als, oder aber maximal nur 180 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr leisten. Dieses konkret gewählte Kriterium des Umfangs des Arbeitspensums (vgl. zum analogen Differenzierungskriterium des Arbeitspensums die Rechtsprechung zur Abgeltung des Ferienanspruchs bei E. 5.3 hievor) ist sachlich begründet und hält verfassungsmässig stand. Wie bereits dargelegt, besitzen die kantonalen Behörden bei der Ausgestaltung ihrer Besoldungsordnung einen erheblichen Spielraum (E. 4.2 hievor). Das Bundesgericht greift von Verfassungswegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 138 I 321 E. 5.3.4 i.f. S. 328 f. mit Hinweisen). Die vom Regierungsrat bei einem Kleinstarbeitspensum von 180 Stunden pro Kalenderjahr gezogene Grenze, welche in etwa einem 10% Pensum entspricht, lässt sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht als verfassungswidrig beanstanden.
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5.5. In diesem Zusammenhang kann entgegen den Beschwerdeführern von einer Verletzung des Willkürverbots keine Rede sein. Nach ihrer Logik ist jede Unterscheidung, die an ein quantitatives Element anknüpft, willkürlich, da ihrer Ansicht nach die Grenze statt bei 180 ebensogut bei 200 Stunden hätte gezogen werden können. Für die vom Regierungsrat bei einem ungefähren Stundenäquivalent eines Kleinstarbeitspensums von 10% gezogene Grenze finden sich durchaus vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen (E. 4.1 hievor), leuchtet doch ohne Weiteres ein, dass je kleiner das Arbeitspensum, desto geringer auch der dadurch verursachte Erholungsbedarf ist. Dementsprechend ist jedenfalls nicht willkürlich, dass der Regierungsrat die Nichtentschädigung des Ferienanspruchs für die Personalkategorien im Sinne von § 1 Abs. 3 PG/LU in Verbindung mit § 5 Abs. 1 PVO/LU an die Höchstgrenze des Arbeitspensums von 180 Stunden pro Kalenderjahr geknüpft hat. Die Beschwerdeführer legen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.2 hievor) genügenden Weise dar und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Erholungsbedürfnis bei einem Arbeitspensum von durchschnittlich maximal vier Stunden pro Woche von untergeordneter Bedeutung und die Nichtgewährung eines Ferienentschädigungsanspruchs daher vertretbar sei, gegen Verfassungsrecht verstosse.
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5.6. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, die Nichtentschädigung des Ferienanspruchs eines Kantonsmitarbeiters, welcher gleichzeitig verschiedene Tätigkeiten als Kommissionsmitglied oder als nebenamtlicher Angestellter in besonderer Funktion in Kleinstpensen von je weniger als 180 Stunden, aber insgesamt mehr als dieser Anzahl Arbeitsstunden pro Kalenderjahr ausübe, verletze das Willkürverbot, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Bestimmung in der sinngemäss gerügten Weise anwendet. Vielmehr schliesst der Wortlaut von § 5 Abs. 1 PVO/LU - entgegen den Beschwerdeführern - eine willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung nicht aus, weil die Ermittlung des Mindestarbeitspensums von 180 Stunden pro Kalenderjahr nicht an die Berücksichtigung des Arbeitseinsatzes in einer einzigen Kommissions- oder nebenamtlichen Tätigkeit gebunden ist, sondern vielmehr eine Addition der während eines Kalenderjahres erfüllten Kleinstpensen zulässt.
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5.7. Schliesslich ist auch die Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (vgl. E. 4 hievor) durch Schaffung von "zwei Klassen von Kantonsangestellten" mit und ohne Ferienentschädigungsanspruch unbegründet. Zum einen beruht die unterschiedliche Regelung des Dienstverhältnisses für Kommissionsmitglieder und Angestellte im Nebenamt einerseits und die übrigen Kantonsangestellten andererseits - wie dargelegt - auf der ausreichenden gesetzlichen Delegationsnorm von § 1 Abs. 3 PG/LU. Zum anderen hat das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, dass die Genfer Verkehrsbetriebe nicht verpflichtet sind, den Angestellten einen Ferienlohn unter Berücksichtigung der in BGE 132 III 172 mit Bezug auf Art. 329d OR entwickelten Grundsätze auszurichten (BGE 138 I 232). Das öffentliche Personalrecht kann somit eine von den Minimalgarantien des Privatrechts abweichende Regelung treffen, ohne deswegen in Willkür zu verfallen (Urteil 8D_6/2013 vom 13. November 2013 E. 3.7).
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5.8. Da sich nach dem Gesagten die streitige Nichtentschädigung des Ferienanspruchs bei Kleinstpensen von maximal 180 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr für die in § 1 Abs. 3 PG/LU ausdrücklich bezeichneten Personalkategorien gemäss § 5 Abs. 1 PVO/LU auf eine genügende rechtliche Grundlage abstützen kann, die Konkretisierung auf sachlichen Gründen beruht und willkürfreie Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. August 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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