BGer 1B_267/2014 |
BGer 1B_267/2014 vom 12.08.2014 |
{T 0/2}
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1B_267/2014
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Urteil vom 12. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
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Gegenstand
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Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
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in Strafsachen, vom 14. Juli 2014.
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In Erwägung, |
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren führt;
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dass A.________ mit Schreiben vom 25. April 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestellt hat;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 1. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsgesuchs rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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