BGer 2C_1152/2013 |
BGer 2C_1152/2013 vom 12.08.2014 |
{T 0/2}
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2C_1152/2013
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Urteil vom 12. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2013 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013,
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In Erwägung, |
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,
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dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013 dem sich vor jener Instanz als Rechtsvertreter bezeichnenden Rechtsanwalt gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 4. November 2013 ausgehändigt worden ist,
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dass mithin die Beschwerdefrist am 5. November 2013 zu laufen begonnen und am 4. Dezember 2013 geendet hat,
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dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 5. Dezember 2013 trägt und am Abend desselben Tages in Zürich bei der Post aufgegeben worden ist,
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dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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