BGer 2C_581/2014 |
BGer 2C_581/2014 vom 12.08.2014 |
{T 0/2}
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2C_581/2014
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Urteil vom 12. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung; vorsorglicher Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Juni 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG); umgekehrt ist sie indes zulässig, wenn in
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1.2. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Verurteilung im Juli 2009 nicht mehr verlängert. Die Nichtverlängerung wirkt pro futuro; ab Rechtskraft des Entscheids ist der Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Beschwerdeführerin kann indes jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen; dabei ist die Verwaltungsbehörde von Bundesverfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn u.a. die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
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2. |
2.1. Nach Art. 17 AuG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 S. 40 m.w.H.). Der Gesuchsteller soll sich - so die Botschaft des Bundesrates - nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3777 zu Art. 15). Während der bundesrätliche Entwurf von Art. 15 dementsprechend noch das Wort "voraussichtlich" verwendet hat, hat der Gesetzgeber dies verschärft. Danach kann nach Art. 17 Abs. 2 AuG (prozeduraler Aufenthalt) die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn
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2.2. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; je m.H.).
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2.3. Wenn Art. 17 Abs. 2 AuG verlangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen
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2.4. Die Vorinstanz hat gestützt auf die konkreten Indizien für das Vorliegen von Verweigerungsgründen die Chancen einer Bewilligungserteilung zutreffend beurteilt.
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2.5. Im vorliegenden Verfahren können das ausländerrechtliche und das zivilrechtliche Verfahren je wechselseitig voneinander abhängig sein. Zu beachten ist diesbezüglich, dass möglichst rasch die notwendigen Entscheide gefällt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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Lausanne, 12. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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