Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_15/2014
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Urteil vom 12. August 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Jurist Charles Soumah,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1113/2013 vom 23. Juni 2014.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung des 1981 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen A.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Bundesgericht die gegen das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_1113/2013 vom 23. Juni 2014).
Mit Rechtsschrift vom 29. Juli (Postaufgabe 30. Juli) 2014 ersucht A.________ das Bundesgericht um "réexamination du dossier".
2.
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; sie können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann indessen auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.
Vorliegend kann die Eingabe vom 29./30. Juli 2014 einzig als Revisionsgesuch formell entgegengenommen werden.
2.2. Der Gesuchsteller verlangt ein Zurückkommen auf das Urteil vom 23. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen. Als Motiv für das Gesuch wird erwähnt: "Nouveaux éléments." Beigelegt ist einerseits die vom 31. März 2014 datierte ärztliche Bestätigung, dass der Gesuchsteller seit Jahren in Behandlung ist, andererseits ein Schreiben der Mutter des Gesuchstellers vom 29. Juli 2014.
Das Bundesgericht hat im nach Auffassung des Gesuchstellers zu revidierenden Urteil Kenntnis von seinen medizinischen Problemen genommen und diese in der Interessenabwägung gewürdigt (E. 2.4.2). Weder zeigt der Gesuchsteller auf, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Gericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG), noch bringt er neue Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vor, die für den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens erheblich gewesen wären und die er dort nicht beibringen konnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Das Schreiben der Mutter vom 29. Juli 2014 wäre zudem schon darum nicht zu berücksichtigen, weil es erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 23. Juni 2014 entstanden ist (s. letzter Teilsatz von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
Mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrundes ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, ohne dass ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen erforderlich wären (Art. 127 BGG e contrario).
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller