BGer 1C_371/2014 |
BGer 1C_371/2014 vom 13.08.2014 |
{T 0/2}
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1C_371/2014
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Urteil vom 13. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2014.
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Erwägungen: |
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verfügte am 4. April 2014 gegen A.________ eine Sperrfrist von 24 Monaten ab 2. Oktober 2012. Bedingt durch die lange Entzugsdauer machte es die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sprerrfrist von zwei Jahren von der Ablegung neuer Prüfungen (Theorie, Verkehrskundeunterricht und Fahren / auf eigene Kosten) abhängig. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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2. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 7. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Ernennung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Verfügung vom 30. Juni 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl zufolge fehlender Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Am 12. August 2014 überwies das Kantonsgericht Luzern dem Bundesgericht Schreiben vom 23. und 30. Juli 2014 samt Beilagen, welche A.________ direkt beim Kantonsgericht gegen dessen Verfügung vom 30. Juni 2014 eingereicht hatte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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