Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_481/2014
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Urteil vom 13. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2014.
Erwägungen:
1.
Bei einem Arbeitsunfall in der Z.________ AG wurde am 30. Juni 2009 der linke Arm des Angestellten X.________ von der Walze einer Zuchtbeet-Anlage erfasst und eingezogen. X.________ zog sich mehrfache offene Unterarmfrakturen sowie Schädigungen der Muskulatur, Sehnen und Nerven zu. Die Verletzungen erforderten eine rund einmonatige Hospitalisation und einen mehrmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik. X.________ war fast ein Jahr arbeitsunfähig.
2.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das gegen den Betriebsleiter der Z.________ AG, Y.________, wegen des Verdachts fahrlässiger schwerer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Körperverletzung eröffnete Strafverfahren, in dem sich X.________ als Strafkläger unter Vorbehalt der Geltendmachung von Zivilansprüchen konstituiert hatte, am 12. November 2013 ein. Die von ihm gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 4. April 2014 ab.
3.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Ausfällung eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 StPO bzw. den Grundsatz "in dubio pro duriore", indem sie die Verfahrenseinstellung schütze.
4.
Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss sie ihre Beschwerdelegitimation begründen (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung, mit der die geschädigte Person kumulativ oder alternativ Strafklage (lit. a) oder adhäsionsweise Zivilklage (lit. b) erheben kann (Art. 119 Abs. 2 StPO), ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
5.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügt sich mit der Feststellung, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als "Geschädigter" ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu haben. Dies genügt nicht, um seine Beschwerdelegitimation aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass neben den Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG kumulativ auch diejenigen von lit. b vorliegen müssen. Da die Durchsetzung des Strafanspruchs allein dem Staat zusteht (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.7 und 41 E. 1.1; 133 IV 228 E. 2.3), ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche auswirken kann. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Ob hierauf verzichtet werden kann, da Gegenstand der Einstellungsverfügung der Vorwurf einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bildet, erscheint fraglich, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ausschliesslich als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) konstituiert hat. Dass er auf Zivilansprüche ausdrücklich nicht verzichtet hat und sich deren spätere Geltendmachung vorbehalten hat, vermag die Erklärung, im Strafverfahren adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen, nicht zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer versäumt hat, sich vor Abschluss der Voruntersuchung (vgl. Art. 318 StPO) auch im Zivilpunkt zu konstituieren, kann er allfällige zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren nicht mehr adhäsionsweise geltend machen. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf seine Zivilansprüche auswirken, weshalb er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held