BGer 6B_481/2014
 
BGer 6B_481/2014 vom 13.08.2014
{T 0/2}
6B_481/2014
 
Urteil vom 13. August 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss sie ihre Beschwerdelegitimation begründen (BGE 133 II 353 E. 1). Bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 219 E. 2.4 S. 223; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Fehlt es an einer diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung, mit der die geschädigte Person kumulativ oder alternativ Strafklage (lit. a) oder adhäsionsweise Zivilklage (lit. b) erheben kann (Art. 119 Abs. 2 StPO), ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
 
5.
 
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held