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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6F_14/2014
Urteil vom 13. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_416/2014 vom 22. Mai 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat am 22. Mai 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, da sie keine taugliche Begründung enthielt (6B_416/2014). Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Urteils.
Der Gesuchsteller verweist auf Art. 121 lit. d BGG, wonach ein Revisionsgrund gegeben ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der im Wesentlichen unverständlichen Eingabe ist indessen nicht zu entnehmen, welche in den Akten liegende Tatsachen der Gesuchsteller meint. Mangels eines nachvollziehbaren Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn