BGer 2C_681/2014 |
BGer 2C_681/2014 vom 14.08.2014 |
{T 0/2}
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2C_681/2014, 2C_682/2014
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Urteil vom 14. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Herrn Thomas Butz
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum 2, 9102 Herisau.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern 2009 - 2010,
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direkte Bundessteuer 2009 - 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 5. Abteilung, vom 2. Juli 2014.
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Erwägungen: |
1. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die hier unzulässig ist (Art. 113 BGG e contrario), beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
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2. |
2.1. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft sowohl die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer. Das Obergericht hat dazu ein Urteil gefällt, welches die Beschwerdeführerin mit bloss einer Rechtsschrift anficht. Das Bundesgericht hat praxisgemäss zwei Verfahren eröffnet; diese sind aber zu vereinigen (vgl. dazu das früher in dieser Streitsache ergangene Urteil 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30.Januar 2014 E. 1.1).
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass das angefochtene Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthalte; eine solche sei für jedes Urteil, das nicht letztinstanzlichen Charakter habe, unabdingbar. Der dabei angerufene Art. 32 Abs. 3 BV ist in diesem Zusammenhang irrelevant; vorliegend geht es offensichtlich nicht um das (strafprozessuale) Recht einer verurteilten Person, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Die Pflicht kantonaler Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung ist hingegen in Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG festgehalten. Indessen führt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zur Aufhebung eines Urteils. Art. 49 BGG bestimmt einzig, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erhoben. Ein Nachteil ist ihr mithin nicht entstanden; ohnehin ist die Anfechtung von Rückweisungsentscheiden nur beschränkt möglich:
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2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darin, dass das Obergericht nicht selber materiell über die Steuerangelegenheit entschieden habe, sondern die Sache zur Vornahme der Veranlagung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen habe, ohne zu erklären, wie diese die Veranlagung genau vorzunehmen habe; das Urteil des Bundesgerichts sei kassatorischer Natur und habe die Angelegenheit zu neuem Entscheid gerade an das Obergericht zurückgewiesen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet:
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2.4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind, entsprechend dem Verfahrensausgang, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 14. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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