Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_191/2014
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Urteil vom 14. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, mindestens fünf ausländische Prostituierte im Etablissement Y.________ in Z.________ beschäftigt zu haben, ohne dass diese über eine Arbeitsbewilligung verfügten. Das Bezirksgericht Brugg sprach sie am 4. Dezember 2012 von Schuld und Strafe frei.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 12. Dezember 2013 des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 5'000.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, die von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Beweise würden einzeln betrachtet nicht den Schluss erlauben, dass die Beschwerdeführerin faktische Geschäftsführerin des Etablissements Y.________ sei. Aus einer Gesamtwürdigung der Beweise und Umstände gehe indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin die "Chefin" des Etablissements Y.________ war und dergestalt in das Unternehmen involviert war, dass ihr die Eigenschaft als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 117 AuG zukomme. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung angab, sie betreibe ein Hotel und vermiete Zimmer an Gäste. Die Arbeiten, die sie im Etablissement Y.________ für die verschiedenen dort domizilierten Firmen erledige, und die Beschriftung des Briefkastens würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin eine massgebende Rolle spielt. Aufgrund der mit "X.________" signierten organisatorischen Zettel ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Vergabe der Zimmer und dem Inkasso betraut war und selbstständig Entscheide darüber treffen konnte. Schliesslich hätten auch die einvernommenen Prostituierten die Beschwerdeführerin als "Chefin" bezeichnet. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Prostituierten, die sexuelle Aktivitäten konstant leugneten, ausgerechnet die Beschwerdeführerin als "Chefin" bezeichnen sollten, wenn dem nicht so wäre. Es seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass jemand anders die "Chefin" sein könnte (Urteil, S. 14 f.).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der im Etablissement Y.________ angetroffenen Frauen, ohne dass ihr die Gelegenheit eingeräumt wurde, diese zu befragen (Beschwerde, S. 6 und 9).
1.3. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die im Etablissement Y.________ angetroffenen Frauen wurden in den jeweiligen, gegen sie gerichteten Strafverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin erhielt nie die Gelegenheit, an diesen Einvernahmen teilzunehmen oder im weiteren Verlauf des Verfahrens Fragen zu stellen. Indem die Vorinstanz darauf abstellt, um den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin faktische Geschäftsführerin des Etablissements war, verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerin, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Die Aussagen sind als Beweismittel nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
2.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000,-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses