Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_403/2014
Urteil vom 14. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. März 2014 (UE130142-O/U/br).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Im Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen der Verwalterin einer Liegenschaft und zwei Mieterinnen erstatteten diese am 14. Mai 2013 Strafanzeige unter anderem wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 21. Mai 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. März 2014 ab (UE130142-O/U/br).
Die Mieterinnen beantragen vor Bundesgericht, der Beschluss vom 26. März 2014 im Verfahren UE130142-O sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese habe das Verfahren an die Hand zu nehmen und das Vorverfahren einzuleiten.
2.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2013 ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und kann deshalb nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (vgl. z.B. Beschwerde S. 7, wonach angeblich eine unzuständige Person die Verfügung verfasst haben soll) sind unzulässig. Das Bundesgericht kann sich nur mit dem Beschluss des Obergerichts befassen.
3.
Privatklägerinnen sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im kantonalen Verfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht hätten. Vor Bundesgericht behaupten sie dies zwar (Beschwerde S. 25). Indessen ist es von vornherein nicht nachvollziehbar, um welche Zivilforderung es im Zusammenhang mit der angezeigten Nötigung gehen könnte. Die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zum vorliegenden Rechtsmittel ist zu verneinen.
4.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können Privatklägerinnen die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerinnen machen angebliche Verletzungen ihrer Verfahrensrechte geltend. Indessen sind diese Vorbringen ebenfalls unzulässig. So werfen die Beschwerdeführerinnen z.B. der vorinstanzlichen Verfahrensleitung "unverhohlene Parteilichkeit" vor (Beschwerde S. 6), ohne dass sie nachvollziehbar zu begründen vermöchten, woraus sich diese Parteilichkeit ergeben soll. Ein Entscheid, mit dem die Betroffenen nicht einverstanden sind, beweist noch nicht, dass die ihn fällende Behörde voreingenommen war. Weiter ist z.B. die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 6/7) nicht zulässig, weil ohne eine materielle Prüfung der Sache nicht beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen oder nicht.
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- auferlegt und sie verpflichtet, den Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'240.-- zu bezahlen (Beschluss S. 13/14 E. III). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass die Vorinstanz kein "Sach- oder Grundsatzurteil" fällte (Beschwerde S. 11), von Bedeutung sein könnte.
6.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weitschweifigen Erörterungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn