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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_454/2014
Urteil vom 14. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. März 2014 (UE130176-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Nachdem sie die Vermieterin aufgefordert hatte, einen angeblich ausstehenden Mietzins zu bezahlen oder zu hinterlegen, erstatteten die Beschwerdeführerinnen am 18. Juni 2013 Strafanzeige unter anderem wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Untersuchung am 20. Juni 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat (UE130176-O/U/HON).
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss beantragen sie, den Beschluss vom 26. März 2014 im Verfahren UE130176-O aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese das Verfahren an die Hand nehme.
2.
Die Beschwerdeführerinnen haben den angefochtenen Beschluss am 5. Mai 2014 erhalten. Da sich die Beschwerde mit dessen Erwägungen auseinandersetzen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist der Hinweis auf eine frühere Eingabe unzulässig. Das Bundesgericht kann sich nur mit der Beschwerde vom 9. Mai 2014 befassen.
3.
Privatklägerinnen sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen klagten im kantonalen Verfahren zivilrechtliche Ansprüche von "über Fr. 100'000.--" ein (angefochtener Beschluss S. 7 E. 5). Vor Bundesgericht äussern sie sich dazu nicht. Ohne weitere Erörterung ist indessen nicht nachvollziehbar, um welche Zivilforderung es im Zusammenhang mit der angezeigten Nötigung insbesondere in der geltend gemachten Höhe gehen könnte. Die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zum vorliegenden Rechtsmittel ist zu verneinen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mieglied: Der Gerichtsschreiber:
Denys Monn