Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_778/2014
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Urteil vom 14. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2014 (SF140004-O/U/eh).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Bescherdeführerinnen stellten im Kanton Zürich am 5. April 2014 das Gesuch, zwei Oberrichter, eine Ersatzoberrichterin und eine Gerichtsschreiberin hätten in Sachen, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten. Das Obergericht wies das Gesuch am 18. Juni 2014 in einer anderen Besetzung ab, da kein Ausstandsgrund auszumachen war (SF140004-O/U/eh). Die Beschwerdeführerinnen wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie halten am Ausstandsgesuch fest.
2.
Die betroffenen Gerichtspersonen wirkten an drei Beschlüssen vom 25. und 26. März 2014 mit, welche Gegenstand von an der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängigen Verfahren sind (6B_402/2014, 6B_403/2014 und 6B_454/2014). Da der vorliegend angefochtene Beschluss erst vom 18. Juni 2014 datiert, wird das Verfahren ebenfalls durch die Strafrechtliche Abteilung behandelt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Ausstandsfrage sei am Bundesgericht bereits hängig. Im vorliegenden Fall geht es indessen um ein Ausstandsgesuch, welches die Beschwerdeführerinnen beim Obergericht eingereicht haben und über welches das Obergericht denn auch in einem separaten Beschluss entschieden hat. Da die Sache spruchreif ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Urteil ergehen.
4.
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Gesuch keinen Ausstandsgrund vorzubringen vermochten. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ist kein solcher ersichtlich. Aus dem Umstand, dass jemand mit einem Entscheid oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich kein Ausstandsgrund herleiten. Inwieweit den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert worden oder das Verfahren sonst mangelhaft gewesen sein könnte, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Sie genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn