BGer 8C_351/2014 |
BGer 8C_351/2014 vom 14.08.2014 |
{T 0/2}
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8C_351/2014
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Urteil vom 14. August 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung; Revision; Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidität),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. Der 1964 geborene A.________ wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2001 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens linksseitig von einem Personenwagen angefahren. Wegen der geltend gemachten Folgen dieses Unfalles (chronisches posttraumatisches zervikoradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie C4/5 links und C6/7 rechts; chronisches posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Osteochondrose mit breitbasiger Diskushernie L5/S1; Status nach Tibiaplateaufraktur am linken Knie; Status nach Jochbeinfraktur links mit Osteosynthese und Entfernung des Osteosynthesematerials; atypische, wahrscheinlich posttraumatisch bedingte, neuralgieforme Gesichtsschmerzen links) meldete er sich am 25. März 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und tätigte eigene berufliche (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber der B.________ AG vom 10. Juni 2003) sowie medizinische Abklärungen (Berichte der Dr. med. C.________, FMH Physikal. Medizin, vom 20. Mai 2003 und des Spitals D.________ vom 19. Juni 2003). Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
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A.b. Im Rahmen eines im Jahre 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht der Dr. med. C.________ vom 7. März 2005 sowie die neuen Unterlagen der SUVA ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ (allgemeinmedizinisch/internistische, rheumatologische, neurologische und psychiatrische Expertise vom 14. Juni 2011). Die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände unterbreitete die Verwaltung den Sachverständigen der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________, die sich dazu am 30. Oktober 2012 äusserten. Nachdem die Verwaltung dem Versicherten Gelegenheit gegeben hatte, sich dazu zu vernehmen (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2013), hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2013 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Februar 2014).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein polydisziplinäres Gutachten einhole; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Einleitung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen, und es sei hernach nochmals über den Rentenanspruch zu verfügen; eventualiter sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Verfügung vom 19. Februar 2004, mit der die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach, nicht zweifellos unrichtig gewesen war, weshalb die Verwaltung sie zu Unrecht in Wiedererwägung zog. Die Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2013 war dennoch gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG zu schützen. Wie die Vorinstanz hiezu nach Darstellung des Krankheitsverlaufs erwogen hat, war im massgeblichen Vergleichszeitraum gemäss dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ vom 14. Juni 2011 hinsichtlich der somatischen Befunde keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb insoweit kein Revisionsgrund angenommen werden konnte. Indessen beruhte die Leistungsverfügung vom 19. Februar 2004 zu einem erheblichen Teil auf den im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik F.________ vom 1. Oktober 2003 genannten neuropsychologischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen sowie der von Dr. med. C.________ im Bericht vom 19. Mai 2003 erwähnten depressiven Entwicklung, welche dem Versicherten die Umsetzung der verbliebenen körperlichen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorläufig verunmöglichten. Der auch diesbezüglich sorgfältigen Beurteilung der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ war zu entnehmen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden konnte. Damit war eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung im zu beachtenden Vergleichszeitraum eingetreten, weshalb die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad voraussetzungslos neu zu prüfen waren.
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2.2. Der Beschwerdeführer zieht den vorinstanzlich festgestellten Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Er macht aber unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ bilde keine genügende Grundlage, um den Gesundheitszustand und die verbliebene Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der von der IV-Stelle eingeholte Ergänzungsbericht der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ vom 30. Oktober 2012 zum Hauptgutachten vom 14. Juni 2011 sei beweisrechtlich nicht zu verwerten. Es sei unzulässig, den medizinischen Sachverständigen Gelegenheit zum Nachschieben einer Begründung von unerkannt und ungewürdigt gebliebenen medizinischen Befunden zu geben. Zutreffend ist, dass die IV-Stelle gestützt auf die Einwände des Versicherten im Verwaltungsverfahren und der eingeholten Auskünfte des RAD den Gutachtern der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ verschiedene Fragen unterbreitete, welche die Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrafen. Sie überliess es aber den Gutachtern, ob zusätzliche ärztliche Untersuchungen erforderlich waren. Unter diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, die IV-Stelle habe von den Sachverständigen der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ zur Stützung des Hauptgutachtens eine nachgeschobene und damit allenfalls unzulässige Neubeurteilung oder -begründung des medizinischen Sachverhalts verlangt. Genau dies wäre jedoch gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_789/2013 vom 21. März 2014 E. 3.2 f. notwendig, um einen medizinischen Ergänzungsbericht von vornherein als beweisuntauglich zu betrachten.
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3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich mit den Einwänden in der kantonalen Beschwerde nicht genügend auseinandergesetzt. Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Versicherte wegen der - im Übrigen ossär gut ausgeheilten - Frakturen im Bereich des linken Jochbeines an Gefühlsstörungen mit intermittierend elektrisierenden Gesichts- und Kopfschmerzen litt. Zwar mag zutreffen, dass sie auf diesen Punkt nicht näher eingegangen ist. Indessen ergibt sich aus dem vom kantonalen Gericht zitierten Ergänzungsbericht der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ vom 30. Oktober 2012, dass weder anamnestisch noch anlässlich der klinischen Exploration des Neurologen plausible Symptome im Sinne einer peripheren Nervenläsion festgestellt werden konnten: Die angegebene Minderempfindung war nicht konsistent abgrenzbar, entsprach auch nicht dem Versorgungsgebiet eines peripheren Nervens oder Teilastes eines solchen und erfüllte auch nicht die Kriterien für eine Neuralgie. Diese Ergänzungsangaben beruhten, wie sich ohne Weiteres aus dem Hauptgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ ergibt, auf einer klinisch einlässlichen Prüfung des Versicherten, die keine pathologisch relevanten Befunde ergab; so waren Masseter- und Kornealisreflexe seitengleich feststellbar und die Facialis war unauffällig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern mit den geltend gemachten Minderempfindungen im Bereich des linken Gesichts eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen wäre. Dasselbe gilt auch für die unmittelbar in Anschluss an den Unfall vom 30./31. Oktober 2001 aufgetretene Kieferklemme und den Kopfhaltetremor, die im weiteren Krankheitsverlauf zu keinem Zeitpunkt mehr thematisiert wurden (vgl. Berichte der Rehabilitationsklinik F.________ vom 11. Juli 2002 und der Frau Dr. med. C.________ vom 20. Januar 2003). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ weitere Abklärungen hätten durchführen sollen.
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3.3. Sodann ist aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht einzusehen, weshalb die von den Sachverständigen der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ bei der Prüfung der geltend gemachten Leiden im Bereich der Halswirbelsäule beigezogenen radiologischen Aufnahmen vom 5. April 2011 nicht aussagekräftig sein sollen. Er räumt implizit selber ein, dass sich auch davor aufgrund eines anderen radiologischen Verfahrens eine ausgeprägte, im Vordergrund stehende rechtslaterale Diskushernie auf Höhe der Nervenwurzeln C6/7 ergab, deren Auswirkungen aber schon damals klinisch nicht vollständig verifiziert werden konnten. Zu den geltend gemachten Kopfschmerzen ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten während Jahren keine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, weshalb auch in diesem Punkt wenig nachvollziehbar ist, inwiefern er dadurch in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte.
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3.4. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das wiederholt geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ gestützt auf "Leerformeln" als beweiskräftig erachtet, und es seien neue medizinische Untersuchungen notwendig, jeglicher Begründung entbehrt.
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4. Zu prüfen ist weiter der Eventualantrag, die IV-Stelle habe berufliche Abklärungen zu tätigen und hernach neu zu verfügen. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Abweichung der Praxis, wonach bei über 15-jährigem Bezug einer Invalidenrente ausnahmsweise der Grundsatz der zumutbaren Selbsteingliederung nicht gilt, habe ihm die Verwaltung berufliche Massnahmen zu gewähren. Es mag zutreffen, dass noch in den Jahren 2003/2004 davon ausgegangen werden konnte, der Versicherte vermöge die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen der neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht zu verwerten. Indessen ist zu entgegnen, dass er, nachdem sich der psychische Gesundheitszustand jedenfalls ab Anfang 2005 zunehmend gebessert hatte, sich zu keinem Zeitpunkt um eine Arbeitsstelle bemühte oder auch nur die Verwaltung darum ersuchte, ihn dabei zu unterstützen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angerufene Rechtsprechung, die mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit Hinweisen (publ. in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3) präzisiert worden ist, neu zu überprüfen ist. Zu einer Praxisänderung bedarf es ernsthafter sachlicher Gründe, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr als zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist (BGE 138 III 359 E. 6.1 S. 361; 137 V 282 E. 4.2 S. 291; 134 V 72 E. 3.3 S. 76). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier fraglos, weshalb die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer hätte das verbliebene Leistungspotential in einer den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessenden Arbeitstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten können. Damit ist, wie das kantonale Gericht festgehalten hat, nicht gesagt, dass der Versicherte bei der Invalidenversicherung künftig nicht Anspruch auf berufliche Massnahmen haben könnte.
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5. |
5.1. Zu prüfen ist schliesslich das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer, ermittelte hypothetische Invalideneinkommen (vgl. Art. 16 ATSG und BGE 129 V E. 1 S. 30 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, der standardisierte Bruttolohn sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht mit einem Abzug gemäss BGE 126 V 76 von 5 %, sondern von mindestens 10 oder allenfalls von 25 % herabzusetzen.
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5.2. |
5.2.1. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).
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5.2.2. Gemäss Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle E.________ vom 14. Juni 2011 vermochte der Versicherte körperlich mittel- bis schwere Tätigkeiten mit mittel- bis starker Rückenbelastung, wie sie im angestammten Beruf als Spengler anfielen, bleibend nicht mehr auszuüben. Hingegen waren ihm Arbeiten vollschichtig im Rahmen von 70 % zumutbar, die den Rücken nur leicht belasteten, die in Wechselposition ausgeführt werden konnten, ohne dabei monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen einnehmen oder ausführen zu müssen, und die keine Verrichtungen über Kopf erforderten; das Pensum konnte vollschichtig umgesetzt werden mit einem deutlich erhöhten Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden auf dem ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) durchaus Stellen angeboten, die diesem Anforderungsprofil entsprechen. Er übersieht, dass der Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276).
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5.2.3. Das kantonale Gericht hat den Abzug gemäss BGE 126 V 76 nicht begründet, sondern auf die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2013 verwiesen. Damit hat es implizit festgestellt, dass kein triftiger Grund vorgelegen hat, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). Gemäss genannter Verfügung war das Arbeitsspektrum wegen des verminderten Belastungsprofils eingeschränkt, weshalb das Invalideneinkommen um 5 % zu verringern war; der vermehrte Pausenbedarf wurde bereits in der ärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt.
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5.2.4. |
5.2.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).
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5.2.4.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder einen bestimmten Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Die jahrelange Abstinenz vom Arbeitsmarkt, welche seiner Auffassung gemäss statistisch ausgewiesen zu ungünstigeren Lohnbedingungen führt, beschlägt das Kriterium der Dienstjahre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass praxisgemäss die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis), weshalb diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt. Insgesamt betrachtet ist nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
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5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich vorgenommene Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG einen unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben hat, weshalb das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Aufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2013 den Anspruch auf Invalidenrente verneint hat.
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6. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. August 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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