BGer 9C_569/2014
 
BGer 9C_569/2014 vom 14.08.2014
9C_569/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 14. August 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Krankenversicherung AG,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
vom 27. Juni 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Juni 2014,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das Arzneimittel Sildenafil Sandoz nicht in der Spezialitätenliste findet, unbestritten geblieben ist,
dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, soweit darin die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht als schwere Gefährdung der Gesundheit beurteilt wurde, die ausnahmsweise eine vom Listenprinzip abweichende Kostenübernahme durch den Krankenversicherer zulassen könnte (vgl. BGE 129 V 32 E. 4.2.3 S. 39 f.; Urteil 9C_912/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.4, in: SVR KV Nr. 7 S. 21 ff.),
dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle