BGer 6B_581/2014 |
BGer 6B_581/2014 vom 15.08.2014 |
{T 0/2}
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6B_581/2014
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Urteil vom 15. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision eines Strafbefehls,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Mai 2014.
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Erwägungen: |
1. |
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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2. |
3. |
Was an diesen Erwägungen willkürlich sein sollte oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Revision kann sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten ( THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 54 zu Art. 410 StPO; dazu auch Urteil 6B_288/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1). Ein Revisionsgesuch kann indes nicht dazu dienen, angebliche Verfahrensverletzungen, die im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren wegen verpasster Frist nicht gerügt wurden, nachträglich doch noch überprüfen zu lassen. Die vor Bundesgericht nachgeschobene Begründung zur behaupteten Befangenheit der Staatsanwältin stellt abgesehen davon ein unzulässiges Novum dar, welches nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen laufen die Einwände des Beschwerdeführers, welcher vorbringt, er habe sich gegenüber seiner Schwester nicht strafbar gemacht, was seine Mutter bezeugen könne, auf eine inhaltliche Kritik am Strafbefehl hinaus. Die angeblich unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt indes ebenso wenig zu einer Revision wie die behauptete unrichtige Rechtsanwendung. Dass der Beschwerdeführer die mit dem Strafbefehl ausgesprochene Strafe für unverhältnismässig hält, bildet ebenfalls keinen Revisionsgrund. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insofern unzulässig. Dass und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Im Übrigen ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Gesuchsteller von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3). Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
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4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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