BGer 5A_412/2014 |
BGer 5A_412/2014 vom 18.08.2014 |
{T 0/2}
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5A_412/2014
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Urteil vom 18. August 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
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nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Scholl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Joos,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. Z.________ reiste am 3. Februar 2007 für drei Monate aus Jamaica in die Schweiz ein. Sie wohnte bei X.________ und kehrte am 28. Mai 2007 nach Jamaica zurück. Am 18. Februar 2008 gebar sie ihren Sohn Y.________ in Jamaica. Nachdem Z.________ wieder in die Schweiz gekommen war, anerkannte X.________ am 30. September 2010 vor dem Zivilstandsamt Zürich Y.________ als seinen Sohn und heiratete am 13. Oktober 2010 Z.________. Diese reiste im Folgenden zurück nach Jamaika und kam erst am 29. Dezember 2011 zusammen mit dem Kind zurück in die Schweiz.
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B. Am 10. Dezember 2012 focht X.________ beim Bezirksgericht Zürich die Anerkennung des Kindes an. Er verlangte, das Kindesverhältnis sei aufzuheben und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich sei ein Gutachten zwecks Vaterschaftsabklärung in Auftrag zu geben. Mit Urteil vom 4. Oktober 2013 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab. Mit Urteil vom 2. April 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Anfechtungsbegehren ebenfalls ab.
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C. Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 15. Mai 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit der er im Wesentlichen die Feststellung der Legitimation zur Anfechtung der Kindesanerkennung und die Aufhebung des Kindesverhältnisses verlangt, unter Einholung eines Gutachtens. Ferner hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die Akten beigezogen worden.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 138 III 537 E. 1.1. S. 539).
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Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 235).
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2. Das Obergericht hat die Anfechtungsklage mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe das Kind nicht in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt, weshalb ihm die Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 2 ZGB nicht zustehe.
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Das Obergericht ist von den Feststellungen ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Kindsmutter durch eine Vermittlerin namens A.________ kennengelernt hat. Am 3. Februar 2007 sei sie in die Schweiz eingereist und habe kurz darauf beim Beschwerdeführer gewohnt und mehrmals mit ihm sexuelle Kontakte gepflegt. Knapp vier Monate später sei sie wieder ausgereist. Dabei habe sie den Beschwerdeführer über ihre Schwangerschaft informiert, wobei er ihr zuerst keinen Glauben geschenkt habe. A.________ habe ihn darauf hingewiesen, dass sie sich nicht sicher sei, ob das Kind von ihm stamme, weil die Kindsmutter "so viele Männer habe"; diesem Hinweis habe er allerdings keinen Glauben geschenkt, weil er gedacht habe, A.________ wolle ihre Ehe zerstören. Das Obergericht hat weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich dahingehend geäussert habe, das Kind solle auf seinen Namen eingetragen werden, soweit er der Vater sei. Sodann habe er einen DNA-Test verlangt, als das Kind sechs Monate alt gewesen sei; die Mutter habe dessen Durchführung aber verweigert.
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Gestützt auf diese Feststellungen hat das Obergericht erwogen, auch wenn der Beschwerdeführer abgestritten habe, von der Kindsmutter darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie eine Drittbeziehung unterhalte, und er im Übrigen geltend mache, den Aussagen von A.________ keinen Glauben geschenkt zu haben, so hätte er jedenfalls Anlass gehabt, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Dass er dies denn auch effektiv getan habe, zeige sich darin, dass das Kind gemäss seiner Aussage seinen Namen tragen sollte, soweit er der Vater sei, dass er einen DNA-Test verlangt habe und dass er den Sohn erst 2½ Jahre nach der Geburt anerkannt habe. Wer aber zweifle, könne den Beweis des Irrtums nicht erbringen. Ebenso wenig könne er den Beweis erbringen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Vater sei, weil die gesetzliche Empfängniszeit für den am 18. Februar 2008 geborenen Sohn vom 24. April 2007 bis 22. August 2007 gedauert habe und die Kindsmutter am 29. Mai 2007 ausgereist sei, also im Übrigen nach der biologischen Empfängniszeit von 40 Wochen, welche am 14. Mai 2007 begonnen habe. Auch seine Behauptung, es gebe keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem inzwischen sechsjährigen Kind, sei hierfür nicht tauglich.
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3. Aufgrund der formellen Natur sind die Gehörsrügen vorweg zu beurteilen. Gleiches gilt sodann für die Sachverhaltsrügen, weil die Rechtsanwendung auf dem festgestellten Sachverhalt baut.
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3.1. Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverletzung und als Verletzung des Willkürverbotes, dass das Obergericht seinen Beweisantrag auf erneute Befragung ignoriert habe, denn richtigerweise wäre er nicht zu seinen Zweifeln nach der Geburt, sondern zum Thema zu befragen gewesen, ob er im Zeitpunkt der Anerkennung, d.h. 2½ Jahre nach der Geburt, hätte Zweifel an seiner Vaterschaft haben müssen.
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Indem das Obergericht auf die bereits berufungsweise vorgetragene Gehörsrüge hingewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 6 unten), hat es diese nicht einfach ignoriert, sondern den betreffenden Beweisantrag auf erneute Anhörung mit seinen weiteren Erwägungen sinngemäss in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Topisch ist deshalb die Willkürrüge; indes ist sie unbegründet: Wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 8. Juli 2013 ausführlich durch das Bezirksgericht Zürich befragt. Dabei war auch die ihn vertretende Rechtsanwältin anwesend und sie hat verschiedene Zusatzfragen gestellt, nicht aber solche zum Thema, welches sie jetzt als ausschlaggebend hinstellt. Hat sie es aber unterlassen, ihrem Mandanten die in ihren Augen richtigen Fragen stellen zu lassen, so kann dies nicht mit Willkürrügen im Rechtsmittelverfahren und im Übrigen auch nicht mit der erst berufungsweise erhobenen Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, nachgeholt werden.
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3.2. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in appellatorischen Ausführungen (Charakterisierung der Beziehung; Gründe für die Heirat; Sachumstände, welche zur Anerkennung geführt haben sollen; angebliche Kenntnis von einer Drittbeziehung erst im Jahr 2012), wie sie zur Begründung von Willkürrügen untauglich und unzulässig sind (vgl. E. 1). Darauf kann folglich nicht weiter eingegangen werden.
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Spezifisch unter Willkürgesichtspunkten rügt der Beschwerdeführer, dass er A.________ nur mit Vorname kenne und keinen Kontakt mit ihr mehr habe. Das Obergericht hat aber nirgends andere Feststellungen getroffen. Ohnehin wäre keine Entscheidrelevanz ersichtlich, denn Anlass zu Zweifeln hätte offensichtlich nicht nur dann bestanden, wenn es sich bei A.________ um eine enge Vertraute des Beschwerdeführers handeln würde.
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Neu und damit unzulässig gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ist sodann das Willkürvorbringen des Beschwerdeführers, seine Muttersprache sei Twi bzw. der Aschanti Dialekt, weshalb der Ausdruck "Ehe" in der auf Englisch durchgeführten Befragung richtigerweise als "Beziehung zur Freundin" zu verstehen sei. Ohnehin wäre auch in diesem Zusammenhang keine Entscheidrelevanz ersichtlich, ist doch für die rechtlichen Überlegungen (dazu E. 4) wesentlich, ob aufgrund der Hinweise von A.________, welche immerhin den Beschwerdeführer und die Kindsmutter zusammengebracht hatte, Zweifel an der Vaterschaft hätten aufkommen müssen.
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Wenn das Obergericht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter bei der Zeugung nicht in einer festen Beziehung lebten, so lässt sich keine Willkür dartun mit dem Hinweis darauf, dass sie ja später geheiratet hätten, war dies doch erst zwei Jahre nach der Geburt des Kindes, als die Kindsmutter wieder aus Jamaica in die Schweiz einreiste; im Übrigen dauerte das eheliche Zusammenleben nur wenige Monate.
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Was weiter als "willkürlich einseitige Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers" dargestellt wird, kann teilweise zufolge des Novenverbots gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht gehört werden und spricht im Übrigen nicht für, sondern wenn schon gegen den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er keine Zweifel an seiner Vaterschaft hätte haben können (die Kindsmutter habe zuerst von Zwillingen gesprochen, aber es sei dann nur ein Kind gewesen, wobei sie keine Dokumente habe vorlegen wollen; diese widersprüchlichen Angaben hätten ihn skeptisch gemacht und er habe sich gefragt, ob es nur darum gehe, dass er Geld nach Jamaica überweise; die obergerichtliche Beweiswürdigung wäre nur dann angemessen, wenn er die Geburt miterlebt hätte, aber er habe ja das Kind gar nie gesehen und es habe nicht einmal eine Geburtsurkunde existiert).
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Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es habe aufgrund der Weigerung der Mutter und der grossen Distanz zu Jamaica gar keine DNA-Analyse durchgeführt werden können, weshalb ihm etwas auferlegt werde, was nicht im Gesetz stehe und er auch gar nicht habe erfüllen können, so ist festzuhalten, dass das Obergericht nirgends eine entsprechende Verpflichtung des Anerkennenden statuiert, sondern einzig festgehalten hat, dass sich derjenige, der trotz begründetem Anlass zu Zweifeln auf eine entsprechende Klärung verzichtet (bzw. sich mit der nicht möglichen Klärung abgefunden) hat, nicht nachträglich auf einen Irrtum berufen kann, wenn er trotzdem anerkannte.
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3.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit eine Beweisabnahme (Partei- und Zeugenanhörung, Anordnung eines Gutachtens) direkt im bundesgerichtlichen Verfahren verlangt wird. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und führt keine eigenen Beweiserhebungen durch (Urteile 5A_674/2011 vom 31. November 2011 E. 2.6 nicht publ. in BGE 137 III 529; 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2 nicht publ. in BGE 139 II 185).
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3.4. Ferner wird eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV und eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt mit der Begründung, Männer würden sich in Bezug auf die empfängnisrelevante Zeit aufgrund ihres Geschlechts in einem Wissensdefizit im Vergleich zu Frauen befinden. Diese wüssten genau, was in der kritischen Zeit geschehen sei, während Männer dies unter Umständen nicht so genau wissen könnten; sie müssten sich deshalb auf die Zusicherungen der Frauen verlassen dürfen und dieses Vertrauen dürfe ihnen nicht zur Last gelegt werden.
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Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die angesprochene faktische Tatsache hat nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ZGB zu tun und eine - vorliegend ohnehin nicht festgestellte - "Zusicherung" der Kindsmutter könnte nicht per se irrtumsbegründend sein, sondern wäre ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob der Anerkennende einem Irrtum im Sinn von Art. 260a Abs. 2 ZGB erlegen ist.
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3.5. An der Sache vorbei geht schliesslich die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, in Verletzung von Art. 8 ZGB sei ihm gewissermassen ein Negativbeweis auferlegt worden. Art. 260b Abs. 1 ZGB stellt eine klare Beweisregel auf, welche der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB - so sich aus dieser überhaupt ein anderer Schluss ergeben würde - vorgeht. Der Beweis ist anhand von Indizien zu erbringen (Tatsachen über den Beiwohnungstermin, die Zeugungsunfähigkeit, eine auffallende Unähnlichkeit, etc., vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, N. 10 ff. und 25 ff. zu Art. 260b ZGB).
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4. In der Sache selbst geht es um das Klagerecht gemäss Art. 260a Abs. 2 ZGB und dabei um die Frage, ob der Beschwerdeführer das am 18. Februar 2008 geborene Kind Y.________ am 30. September 2010 vor dem Zivilstandsamt Zürich in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.
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4.1. Gemäss Art. 252 Abs. 2 ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater unter anderem durch Anerkennung. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vater, der das Kind anerkannt hat (Art. 260 ZGB), die Anerkennung beim Gericht u.a. dann anfechten, wenn er das Kind in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat (Art. 260a Abs. 2 ZGB), indem er beweist, dass er nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB).
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Der Irrtum kann sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. In diesem Zusammenhang ist kein Irrtum gegeben, wenn er das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnen musste, dass die Mutter um die Empfängniszeit auch mit Dritten geschlechtlichen Umgang hatte (Urteil 5C.2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2; STETTLER, Das Kindesrecht, Schweizerisches Privatrecht III/2, S. 206 f.; Hegnauer, a.a.O., N. 88 und 96 zu Art. 260a ZGB). Der Irrtum kann sich auch darauf beziehen, dass der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine Vaterschaft ausschliessen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen wie namentlich Zeugungsunfähigkeit oder bereits vorhandene Schwangerschaft der Kindsmutter ( STETTLER, a.a.O., S. 207; HEGNAUER, a.a.O., N. 94 zu Art. 260a ZGB).
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4.2. Vorliegend ist das Obergericht willkürfrei (vgl. E. 3) von den Tatbestandselementen ausgegangen, dass die Person, welche den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter herstellte, ihn darauf hinwies, dass sie sich nicht sicher sei, ob das Kind von ihm stamme, weil die Kindsmutter "so viele Männer habe", dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Geburt selber ernsthafte Zweifel einräumte, dass er sich auch dahingehend geäussert hatte, das Kind solle auf seinen Namen eingetragen werden, soweit er der Vater sei, dass er einen DNA-Test verlangte, als das Kind sechs Monate alt war, dass er das Kind erst anerkannte, als es bereits 2½ Jahre alt war, und dass keine gefestigte Beziehung vorlag.
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Wenn das Obergericht von diesen Umständen darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Vaterschaft hätte Zweifel haben müssen und deshalb kein Irrtum vorgelegen habe, hat es Art. 260a Abs. 2 ZGB richtig angewandt. Dass er anlässlich der Geburt tatsächlich Zweifel hatte, gab der Beschwerdeführer nach den kantonalen Feststellungen selber an. Sodann hat sich das Obergericht auch für die Folgezeit auf sachliche Elemente gestützt, wenn es vom konkreten Verhalten des Beschwerdeführers (Einverlangen eines DNA- Tests; erst sehr spät erfolgte Anerkennung) auf das anhaltende Vorhandensein von Zweifeln schloss. Zumal der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringt, weshalb im Anerkennungszeitpunkt plötzlich keine Zweifel mehr hätten bestehen können, ist keine falsche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Verneinung eines Irrtums im Sinn von Art. 260a Abs. 2 ZGB ersichtlich.
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4.3. Bei der Frage des Irrtums geht es nicht darum, ob der Anerkennende tatsächlich der genetische Vater ist oder nicht; dies wird vielmehr erst im Anfechtungsprozess untersucht, der indes den Nachweis eines Irrtums voraussetzt. Misslingt dies, was vorliegend aufgrund des Gesagten der Fall ist, und beruht die Anerkennung von Y.________ demzufolge nicht auf einem Irrtum im Sinn von Art. 260a Abs. 2 ZGB, steht dem Beschwerdeführer kein Klagerecht zu.
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Aus diesem Grund geht zum einen das Vorbringen, nur ein DNA-Test könne Klarheit erbringen, an der Sache vorbei. Der DNA-Test ist entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers nicht Anlass zur Klagelegitimation, sondern er würde im Rahmen des Anerkennungsprozesses mutmasslich angeordnet, wobei dessen Einleitung wie gesagt ein entsprechendes Klagerecht voraussetzt. Indem der Beschwerdeführer im Vorfeld der Anerkennung auf einen Test verzichtete bzw. den Standpunkt der Mutter, sie lasse ihn nicht zu, akzeptierte, nahm er die Möglichkeit, dass er nicht der leibliche Vater ist, bewusst in Kauf, was nach dem Gesagten den Irrtum ausschliesst.
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Zum anderen stellt sich infolge des nicht gegebenen Klagerechts die in der Beschwerde thematisierte Frage der Klagefrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB gar nicht erst. Ebenso wenig stellt sich die Anschlussfrage im Fall des Fristablaufs, ob zufolge wichtiger Gründe für die Verspätung eine Anfechtung gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB möglich wäre.
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5. Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 134 III 241 schliesslich vor, aus Art. 28 ZGB sowie aus Art. 8 EMRK und Art. 7 UN-KRK folge das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
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Dies trifft zu, hat aber keinen Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Anfechtungsklage. Bei BGE 134 III 241 ging es um den aus den betreffenden Normen fliessenden Anspruch des Kindes, Kenntnis über seine eigene Abstammung zu erhalten, wie er im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin besteht (Art. 268c ZGB und Art. 27 FMedG; siehe dazu WEBER, Das schutzwürdige Interesse nach Art. 27 FMedG, in: Recht und Gesundheit, Luzern 2013, S. 183 ff.; LEUKART, Die praktischen Konsequenzen des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung - welche Fälle verlangen ein Umdenken im schweizerischen Familienrecht, in: AJP 2009, S. 584 ff., insb. S. 592; BÜCHLER, Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra 2009, S. 1 ff.). Vorliegend geht es aber nicht um die Kenntnis der eigenen Abstammung, sondern ganz allgemein um diejenige einer verwandtschaftlichen Beziehung. Der Beschwerdeführer zeigt aber entgegen der in diesem Bereich bestehenden Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht auf, dass und inwiefern aufgrund verfassungsmässiger Normen nicht nur ein Anspruch auf Kenntnis der Aszendenz, sondern auch ein solcher auf Kenntnis der Deszendenz oder anderer verwandtschaftlicher Beziehungen bestünde.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allerdings hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann; im Übrigen ist die Prozessarmut belegt. Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer durch die ihn vertretende Rechtsanwältin zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Gegenseite sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Rahel Scholl, Zürich, wird als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwältin Rahel Scholl wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
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5. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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