BGer 6B_254/2014
 
BGer 6B_254/2014 vom 18.08.2014
{T 0/2}
6B_254/2014
 
Urteil vom 18. August 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Genugtuung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. November 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Beweisanträge. Er macht geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Auswertung der Videoaufnahmen die Entlastungsbeweise nicht abgenommen. Im Weiteren beantragt er die Einvernahme des Zeugen C.________.
1.2. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer reicht zwei Schreiben der D.________ AG sowie ein Log-File dieser Firma vom 4. März 2014 ein. Weil diese Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden waren und erst im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil erstellt wurden, stellen sie unzulässige echte Noven dar und sind daher nicht zu berücksichtigen.
1.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfüllt. Die technischen Probleme im Zusammenhang mit der Auswertung der DVD der Überwachungskamera des Lokals bildeten bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Polizei bei der Sichtung bzw. Erstellung der Aufnahmen ergibt sich bereits aus den Untersuchungsakten (kantonale Akten, act. B/12, S/1 S. 7, S/8, S/25, S/26, S/30; Berufungsakten B/1 S. 7 und 10; Berufungsakten B/2 Berufungsgsbeilage 7; Urteil S. 14). Somit gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Antrages auf Befragung des Zeugen C.________. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde stellt die Vorinstanz in ihrem Urteil keineswegs auf Zeugen ab, die einzig den Beschwerdeführer als Schlagenden hinstellen, sondern gelangt im Gegenteil zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Mittäter auf den Beschwerdegegner eingeschlagen hätten (Urteil S. 16). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einvernahme des Zeugen C.________ gegeben haben soll. Die neu ins Recht gelegten Beweismittel sowie die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Sachen Überwachungskamera keine Entlastungsbeweise abgenommen und keine Beweismassnahmen getroffen, so dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Mitwirkung am Beweisverfahren gewährt habe.
2.2. Ein Anspruch der Parteien, mit ihren Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, besteht nur, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
2.3. Die Vorinstanz hält fest, obwohl unbestrittenermassen gewisse technische Probleme rund um die Videosequenzen der Überwachungskamera des Lokals B.________ entstanden seien, sei nicht davon auszugehen, dass die Bilder bewusst gelöscht wurden. Selbst das von der Verteidigung in Auftrag gegebene Gutachten komme zu keinem eindeutigen Schluss. Letztlich sei jedoch entscheidend, dass sich der Tatort unbestrittenermassen ausserhalb des Aufnahmebereichs der angeblich manipulierten Überwachungskamera befunden habe. Selbst für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass Bilder tatsächlich gelöscht worden seien, bliebe eine Täterschaft des Beschwerdeführers möglich. Eine solche wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Tatgeschehens im Aufnahmebereich der Kamera befunden hätte und somit über ein Alibi verfügte. Derartiges behaupte weder der Beschwerdeführer selbst noch die Verteidigung. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden (Urteil S. 14).
2.4. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aufnahmen der Überwachungskamera gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie sie zutreffend feststellt, befand sich der Tatort ausserhalb des Aufnahmebereichs der Überwachungskamera (Urteil S. 14; kantonale Akten, act. S/1 S. 7 und S/8). Zudem hatten polizeiliche Abklärungen ergeben, dass die DVD zufolge technischer Probleme nicht ausgewertet werden konnte (kantonale Akten, act. S/26). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf Mitwirkung am Beweisverfahren wird im Übrigen nicht weiter begründet. Entgegen seinen Vorbringen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie sich mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Sie nimmt eine sorgfältige und umfassende Würdigung der Aussagen zahlreicher Zeugen und Auskunftspersonen sowie der weiteren Beweismittel vor (Urteil S. 8 ff.). Sie erwägt im Wesentlichen, in Bezug auf die Geschehnisse ausserhalb des Lokals B.________ stehe aufgrund der Bilder der Überwachungskamera fest, dass der Beschwerdegegner um 07.10.28 Uhr von E.________ aus dem Lokal B.________ hinausgeführt und in Richtung F.________-Gasse/Einmündung G.________-Strasse gestossen worden sei, dass der Beschwerdeführer kurz darauf um 07.10.37 Uhr das Lokal B.________ in dieselbe Richtung verlassen habe und drei Minuten später um 07.13.38 Uhr zusammen mit anderen Personen aus dieser Richtung zum Eingang des Lokals B.________ zurückgekehrt sei. Aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen von H.________ sei weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen den Beschwerdegegner am Oberkörper gepackt und um die Ecke ausserhalb des Sichtbereichs der Sicherheitskräfte gerissen habe. Die Aussagen von H.________ deckten sich mit jenen von I.________, von dessen Person und Glaubwürdigkeit sich die Vorinstanz persönlich ein Bild gemacht habe. Gemäss den Schilderungen von I.________ hätten in der Folge mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer, auf den Beschwerdegegner eingeschlagen bzw. eingetreten. Für die Glaubwürdigkeit von I.________ spreche dabei, dass er von Beginn weg auf eine übermässige Belastung des Beschwerdeführers verzichtet habe. Die Aussagen von I.________ erwiesen sich - namentlich aufgrund dessen persönlichen Eindrucks vor Schranken - als überzeugend und fügten sich nahtlos in den Geschehensablauf ein, wie er sich aus den Bildern der Überwachungskamera sowie den Zeugenaussagen ergebe (Urteil S. 13 ff.).
3.4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil nachvollziehbar dar, weshalb sie eine Aussage als glaubhaft bzw. unglaubhaft wertet. Auch zeigt sie schlüssig auf, weshalb auf die vom Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen nicht abgestellt werden kann (Urteil S. 8 ff. und 15). So hält sie insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Zeugen J.________ und K.________ fest, angesichts der glaubhaften Aussagen von I.________ sowie der weiteren Zeugen brauche auf die den Beschwerdeführer ebenfalls belastenden Aussagen von J.________ nicht abgestellt zu werden, zumal sich dieser in zentralen Punkten widersprochen und den Übergriff nicht von Anfang an mitbekommen habe. Letzteres gelte auch in Bezug auf die von der Verteidigung zur Entlastung angerufenen Zeugin K.________. Zudem habe sich diese nur noch an das Aussehen von drei von fünf Personen erinnert, weshalb es nicht erstaune, dass sie den Beschwerdeführer nicht den Tätern habe zuordnen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge J.________ ihn anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung als Täter bezeichnet hat (kantonale Akten, act. B/37 S. 6). Die Vorinstanz hat indessen zu Recht nicht auf die teils widersprüchlichen Aussagen dieses Zeugen abgestellt (Urteil S. 15). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz schlüssig, wie sich aus den Bildern der Überwachungskamera, den Aussagen der Zeugen und insbesondere denjenigen von I.________ ein in sich stimmiger Tatablauf im Sinne der Anklage ergibt (Urteil S. 13 ff.).
3.5. Der Beschwerdeführer legt dar, wie die Zeugenaussagen aus seiner Sicht zu würdigen wären. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, sofern sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
3.6. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und die allgemein gehaltene Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) werden mit Ausnahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer nicht begründet, so dass darauf nicht einzutreten ist.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, falls erwiesen wäre, dass er bei den schlagenden Personen dabei gewesen sei, hätte er in Notwehr gemäss Art. 15 StGB oder in rechtfertigendem Notstand gemäss Art. 17 StGB gehandelt. Wenn behauptet werde, dass er auf den Beschwerdegegner eingeschlagen hätte, dann könnte es sich nur so verhalten haben, dass dieser umgekehrt und nochmals gegen ihn vorgegangen wäre. Solchenfalls hätte er sich zur Wehr setzen dürfen, da er nach dessen Angriff mit der Bierflasche mit allem, auch mit anderen Waffen, hätte rechnen müssen.
4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vollendung des im Angriff liegenden Deliktes an, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des bedrohten Gutes (Urteil 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei offenkundig, dass der Angriff im Lokal B.________ seitens des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht mehr angedauert habe. Daran änderten auch die von der Verteidigung vorgenommenen, ausgesprochen fragwürdigen Vergleiche des Beschwerdegegners mit einem "Psychopathen" nichts. Sodann lägen keinerlei Hinweise für einen wie auch immer gearteten Angriff des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer ausserhalb des Lokals B.________ vor. Eine Notwehrlage scheide nach dem Gesagten aus (Urteil S. 20).
4.4. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Angriff vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer nicht mehr andauerte, als der Beschwerdeführer und seine Mittäter jenen ausserhalb des Lokals angriffen und zusammenschlugen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Angriff vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer bereits im Lokal beendet. Der Beschwerdegegner war danach vom Sicherheitsbeamten aus dem Lokal hinausgeführt worden (Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer nahm zusammen mit seinen Mittätern die Verfolgung des Beschwerdegegners auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Beschwerdeführer keine Notwehrsituation, da er nicht (mehr) mit einem Angriff des Beschwerdegegners konfrontiert war und ein solcher auch nicht unmittelbar drohte. Soweit der Beschwerdeführer vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), abweicht und dabei nicht aufzeigt, inwiefern dieser willkürlich ist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei wegen seines Alkoholkonsums vor der Tat und aufgrund der Auswirkungen des Vorfalls mit dem Flaschenwurf von einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz verkenne, dass sich ein des Alkohols gewohnter und zum fraglichen Zeitpunkt stark alkoholisierter Rechtsgenosse äusserlich mehr oder weniger so verhalten könne, dass man ihm den tatsächlich konsumierten Alkohol nicht ansehe, dieser aber gleichwohl zu einer Bewusstseinsstörung führe. Die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens sei daher willkürlich.
5.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 145 E. 3.3).
5.3. Die Vorinstanz ist von einem zutreffenden Begriff der verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Sie erwägt, vorliegend seien der mutmasslich nicht unbeträchtliche Alkoholkonsum sowie die Kopfverletzung des Beschwerdeführers zwar unbestritten. Anhand der Akten bestehe jedoch für das Gericht kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dieser sei in der Lage gewesen, das Geschehen genau und detailreich zu schildern, und habe mithin Bewusstseinsklarheit über die Ereignisse jenes Morgens gehabt. Zudem unterscheide sich sein Vorgehen beim tätlichen Übergriff auf den Beschwerdegegner in keiner Weise von jenem anderer Täter, die vergleichbare Taten in nüchternem bzw. unverletztem Zustand verübten. Seine Taten stünden nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu seiner Persönlichkeit. Zudem sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines (damals unbestritten) häufigen Alkoholkonsums eine Gewöhnung vorlag. Weiter sei es zwar denkbar, dass ein tätlicher Angriff, wie derjenige des Beschwerdegegners, beim Beschwerdeführer psychische Auswirkungen zeitige, jedoch lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf eine überdurchschnittliche psychische Belastung bzw. eine damit einhergehende verminderte Schuldfähigkeit hinwiesen. Im Ergebnis lasse sich eine relevante Bewusstseinsstörung weder aufgrund des Alkoholkonsums oder der Kopfverletzung noch aufgrund allfälliger psychischer Auswirkungen des vorgängigen Flaschenwurfs erkennen (Urteil S. 24).
5.4. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Aus dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat auf, dass sein Realitätsbezug durchaus vorhanden war. Sein Handeln wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit besass, sich jeweils an die wechselnden Erfordernisse der Situation anzupassen. Der Beschwerdeführer folgte dem Beschwerdegegner nach dessen Flaschenwurf unmittelbar zu den Toiletten des Lokals, wo es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Nachdem der Beschwerdegegner vom Sicherheitsdienst aus dem Lokal geführt worden war, ging ihm der Beschwerdeführer unverzüglich nach, worauf es zur angeklagten Tat kam. Der Beschwerdeführer verhielt sich demnach zielgerichtet. Sein Verhalten erweist sich nicht als völlig unüblich und zeigt keinerlei Brüche oder unerklärliche Verläufe, welche an seiner Schuldfähigkeit zweifeln liessen. Die Vorinstanz gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit, geschweige denn eine Schuldunfähigkeit, vorlag. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 StGB noch eine solche von Art. 20 StGB gegeben.
 
6.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer