Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_349/2014
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Urteil vom 18. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (prozessuale Revision, Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1984, wurde erstmals am 31. August 1998 von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem sie ihn seit Mai 1994 zu Dr. med. B.________ unter anderem wegen Lernstörungen, verlangsamtem Denken und einem Entwicklungsrückstand zur Spiel- und Gesprächstherapie begleitet hatte. Nach Einholung von medizinischen Berichten wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das erste Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 19. Oktober 1999). Auch das vom Sozialdienst C.________ für den Versicherten eingereichte Leistungsgesuch vom 26. Juni 2003 blieb erfolglos (Verfügung vom 29. Oktober 2003). Auf die hiegegen vom Beistand des Versicherten erhobene Einsprache hin hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004).
Am 7. Juli 2010 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. Oktober 2012).
B.
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, "die Verfügung vom 12. Oktober 2012 [sei] aufzuheben, sofern sie dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine ganze Rente vor dem 1. Juli 2012 [verweigere]", und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (SVR 2013 AlV Nr. 4 S. 11, 8C_431/2012 E. 1.2 i.f. mit Hinweisen).
2.
2.1. Fest steht, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente gemäss der mit unangefochtenem Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 bestätigten Verfügung vom 29. Oktober 2003 letztmals auf Neuanmeldung vom 26. Juni 2003 hin geprüft und rechtskräftig verneint hat. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Juli 2010 gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2012 rückwirkend ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2. Streitig ist einzig, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Rentenverfügung vom 12. Oktober 2012 einen Rückkommensgrund auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 verneint hat.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) und Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Darauf wird verwiesen.
3.2. Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt und erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Diese Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3.1. Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).
3.3.2. Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).
4.
4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiebei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweisen). Die Feststellungen, welche der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (E. 1) überprüfbar (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 2 mit Hinweis).
4.2. Vorweg legt der Beschwerdeführer nicht dar, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das kantonale Gericht offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig die zweifellose Unrichtigkeit des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004 verneint hätte. Wie erwähnt (E. 4.1 hievor) ist die Frage der Wiedererwägung nach der bei Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. In tatsächlicher Hinsicht beruft sich der Versicherte in seinem Eventualstandpunkt der Wiedererwägung - auf deren Geltendmachung er im kantonalen Verfahren gänzlich verzichtet hatte - auf dieselben Sachverhaltselemente, aus welchen er auch den prozessualen Revisionsgrund (vgl. dazu sogleich E. 5) herleitet. Es handelt sich dabei ausschliesslich um neuere medizinische Berichte ab 2010, welche bei Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004 inexistent waren. Soweit der Beschwerdeführer auf zweifellose Unrichtigkeit dieses Einspracheentscheides schliesst, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.
5.
5.1. Sowohl im kantonalen Verfahren wie auch vor Bundesgericht beruft sich der Versicherte mit Blick auf die im Weiteren geltend gemachte prozessuale Revision primär auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2011 des Dr. med. D.________, welches sich unter anderem auch auf den Bericht des ab Mai 2010 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 9. September 2010 abstützt.
5.2. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage bundesrechtskonform eingehend und umfassend gewürdigt und sodann in Bezug auf die Frage nach dem geltend gemachten prozessualen Revisionsgrund in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass die neu gestellte Diagnose und neu eingeschätzte Arbeitsfähigkeit des Dr. med. D.________ auf dem bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2004 den vorbehandelnden Ärzten bekannt gewesenen Beschwerdebild des Versicherten beruht. Es sei nicht ersichtlich, dass den bis 2004 mit der Sache befasst gewesenen Medizinern namhafte und entscheidende Befunde oder Aspekte gänzlich verborgen geblieben seien. Eine retrospektiv abweichende Einschätzung eines gleichgebliebenen Sachverhalts stelle keine neue erhebliche Tatsache dar, welche im Wege der prozessualen Revision ein Zurückkommen auf den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 rechtfertige.
5.3. Erstmals vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer den in seinem Auftrag neu erstellten Bericht des Dr. med. E.________ vom 28. März 2014 auf, woraus angeblich hervorgehen soll, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei, weil 2003 altersbedingt "per definitionem keine Persönlichkeitsentwicklungsstörung [...], sondern ausschliesslich Persönlichkeitsstörungen" hätten diagnostiziert werden dürfen. Ob es sich bei diesem neuen Bericht des Dr. med. E.________ nicht ohnehin um ein im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum handelt (vgl. BGE 135 V 194 und Urteil 8C_631/ 2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweis), kann offenbleiben, weil weder aus diesem Bericht noch aus der Argumentation des Versicherten vor Bundesgericht ersichtlich ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig wäre. Daran ändert die terminologische Kritik des Dr. med. E.________ an der von den vorbehandelnden Ärzten 2003 unter anderem verwendeten Diagnose einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung nichts. Denn die Auswirkungen des gemäss Vorinstanz schon 2003 befundmässig bekannt gewesenen Gesundheitszustandes auf die dem Beschwerdeführer verbleibende zumutbare Leistungsfähigkeit beurteilten die aktenkundig mit der Sache befassten Mediziner zu verschiedenen Zeiten offensichtlich unterschiedlich (vgl. dazu E. 3.3.2 hievor). Dr. med. E.________ bestätigt vielmehr die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insofern, als er explizit ausführt, dass "im Befund sowohl der Ausprägungsgrad als auch die Gesamtheit sämtlicher psychiatrischer Krankheitsbilder" bereits 2003 "unzweideutig dokumentiert" waren. Auf nichts anderes hat das kantonale Gericht abgestellt, indem es in Bezug auf die retrospektiv abweichende diagnostische Einschätzung der Dres. med. E.________ und D.________ hinsichtlich des befundmässig bereits 2003 bekannt gewesenen Gesundheitszustandes zu Recht einen prozessualen Revisionsgrund im Sinne einer neuen erheblichen Tatsache verneint hat. Denn weder die Dres. med. E.________ und D.________ noch der Versicherte zeigen auf, inwiefern die medizinische Befunderhebung und der von der Verwaltung darauf abgestützte Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 im Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der dem Versicherten trotz gesundheitlicher Einschränkungen zumutbaren Leistungsfähigkeit zwingend anders (vgl. E. 3.3.2 hievor) hätte ausfallen müssen. Was der Beschwerdeführer im Weiteren unter Berufung auf Stellungnahmen der Dr. med. F.________ - psychiatrische Fachärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich - vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum geltend gemachten prozessualen Revisionsgrund offensichtlich unrichtig oder unvollständig wäre.
6.
Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten zu Recht ein Zurückkommen auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 des schon damals verbeiständet gewesenen Versicherten sowohl unter dem Titel der Wiedererwägung wie auch der prozessualen Revision verneint, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Verfügung vom 12. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer - erst, aber immerhin - ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli