Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_260/2014
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Urteil vom 19. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, c/o StaatsA. Winterthur/Unterland,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Veruntreuung etc. führt;
dass der Beschuldigte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin B.________ ablehnte, zumal er ein Problem mit ihr und eine Beschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde) gegen sie eingereicht habe;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen die Assistenzstaatsanwältin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gegen diesen Beschluss vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2014 ergänzt hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am angefoch-tenen Beschluss übt und geltend macht, die abgelehnte Assistenzstaatsanwältin habe ihn beleidigt und zu Unrecht als Lügner be-zeichnet, wofür sie zu büssen und sich bei ihm zu entschuldigen habe;
dass er sich indes mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp