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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1F_34/2014
Urteil vom 19. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_28/2014 vom 18. Juli 2014.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2014 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1B_223/2014);
dass A.________ hiergegen der Sache nach ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2014 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_28/2014);
dass er mit Eingabe vom 31.Juli/1. August 2014 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet;
dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte;
dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
dass die Revisionseingabe nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und Kenad Melunovic, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp