Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_288/2014
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Verfügung vom 19. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrestbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 3. April 2014.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2014 Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 3. April 2014 erhoben hat, mit der sie die Verarrestierung von Vermögenswerten des Beschwerdegegners für eine Arrestforderung von Fr. 300'000.-- nebst Zins verlangt,
dass das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2014 der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung unaufgefordert auch in der Sache Stellung genommen und sinngemäss Abweisung der Beschwerde verlangt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ihre Beschwerde zurückgezogen und beantragt hat, das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Lasten abzuschreiben,
dass demnach das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), zumal es einerseits - entgegen ihren Ausführungen - keine Praxis gibt, bei einem Beschwerderückzug auf die Kostenerhebung zu verzichten, und andererseits der Beschwerde voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da weder genügend dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich erscheint, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein könnte,
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und der A.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg