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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_637/2014
Urteil vom 19. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. April 2014.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. April 2014 im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs an. Gleichzeitig widerrief es den X.________ gewährten bedingten Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe und stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, ihm sei der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme zu gewähren. Es sei "paradox", dass der drohende Strafvollzug sich nur deshalb nicht negativ auf seine Therapierung auswirken solle, da er sich bis jetzt strikt an die therapeutischen Vorgaben gehalten habe. Zudem befinde er sich in einem Setting, das offensichtlich im Strafvollzug nicht durchgeführt werden könne.
3.
Die Vorinstanz führt aus, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht eine ambulante Massnahme angeordnet, und es könne umfassend auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden. In den Akten fänden sich keine Hinweise, dass eine Therapie während des Strafvollzugs den Therapieerfolg beeinträchtigen oder gefährden könne.
4.
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweis).
5.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zwar ist sein Einwand zutreffend, dass die vom Sachverständigen empfohlene parallele suchtspezifische und deliktspräventive (bifokale) Behandlung im Strafvollzug nicht angeboten wird. Er übersieht jedoch, dass der Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit festhielt, es sei problemlos möglich, die alkoholspezifische und deliktspräventive Behandlung nacheinander zu vollziehen. Er erwarte aufgrund des Strafvollzugs keine ungünstigen Auswirkungen auf die Legalprognose oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass eine ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs ebenfalls erfolgsversprechend vollzogen werden kann und dem Beschwerdeführer Anstrengungen abverlangt, genügt nicht, um vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall abzuweichen und stattdessen den Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held