Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_580/2014
Urteil vom 19. August 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. August 2014 (Poststempel),
in die der Beschwerde beigelegte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, mit der u.a. ein Verfahren betreffend ein Ablehnungsbegehren sistiert wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar unter Verweis auf Art. 94 BGG und "alle unsere laufenden Verfahren" sinngemäss eine Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend gemacht wird, indessen auch nicht ansatzweise, geschweige denn qualifiziert dargelegt wird, weshalb ein vorinstanzliches Verfahren bereits unangemessen lang andauern soll (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen),
dass die Begründung auch unter der Annahme, dass der Sistierungsentscheid vom 18. Juli 2014angefochten ist, den gesetzlichen Anforderungen klar nicht genügt (vgl. Art. 98 BGG),
das der Beschwerdeführer überdies "einen anderen Richter beim Verwaltungsgericht" verlangt und dieses Ausstandsbegehren mit keinem Wort begründet,
dass die Eingabe im Übrigen im Verfahren 9C_529/2014 (Verfügung vom 18. August 2014) berücksichtigt wurde,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann