BGer 9C_580/2014 |
BGer 9C_580/2014 vom 19.08.2014 |
{T 0/2}
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9C_580/2014
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Urteil vom 19. August 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. August 2014 (Poststempel),
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in die der Beschwerde beigelegte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2014, mit der u.a. ein Verfahren betreffend ein Ablehnungsbegehren sistiert wird,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da zwar unter Verweis auf Art. 94 BGG und "alle unsere laufenden Verfahren" sinngemäss eine Rechtsverzögerung resp. -verweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend gemacht wird, indessen auch nicht ansatzweise, geschweige denn qualifiziert dargelegt wird, weshalb ein vorinstanzliches Verfahren bereits unangemessen lang andauern soll (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73, I 436/00 E. 3b mit Hinweisen),
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dass die Begründung auch unter der Annahme, dass der Sistierungsentscheid vom 18. Juli 2014angefochten ist, den gesetzlichen Anforderungen klar nicht genügt (vgl. Art. 98 BGG),
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das der Beschwerdeführer überdies "einen anderen Richter beim Verwaltungsgericht" verlangt und dieses Ausstandsbegehren mit keinem Wort begründet,
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dass die Eingabe im Übrigen im Verfahren 9C_529/2014 (Verfügung vom 18. August 2014) berücksichtigt wurde,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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