BGer 2C_706/2014 |
BGer 2C_706/2014 vom 20.08.2014 |
{T 0/2}
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2C_706/2014
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Urteil vom 20. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Regierung des Kantons Graubünden, Regierungsgebäude, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich, Neumühlequai 10,
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Postfach, 8090 Zürich,
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vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Klinik A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Rüedi und/oder Rechtsanwältin Sara Ledergerber,
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Gegenstand
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Spitalliste; Legitimation eines Kantons zur Anfechtung der Spitalliste,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 23. Juli 2014.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 erliess die Regierung des Kantons Graubünden die neue Spitalliste Psychiatrie, die sie auf den 1. November 2013 in Kraft setzte. Gleichzeitig hob sie ihre bisher gültige Spitalliste (Stand Juli 2012), Teil Psychiatrie, auf. Mit der neuen Spitalliste wurde der Klinik A.________ wiederum ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen (Akutpsychiatrie) erteilt, wobei, anders als nach der bisherigen Spitalliste, keine Beschränkung der Bettenkapazität mehr vorgesehen ist. Am 11. November 2013 erhob die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungs-Beschluss mit dem Antrag, die Spitalliste Psychatrie des Kantons Graubünden sei mit Bezug auf die Zulassung der Klinik A.________ aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Regierung des Kantons Graubünden zurückzuweisen; eventualiter sei der Leistungsauftrag an besagte Klinik auf die Zulassung von insgesamt fünf Betten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beschränken.
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Nach einem Meinungsaustausch zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht über die Zuständigkeit blieb die Beschwerde des Kantons Zürich dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht, das den Schriftenwechsel einstweilen auf die Eintretensfrage beschränkt hatte, stellte mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 fest, dass der Kanton Zürich zur Beschwerde gegen den Spitallistenbeschluss legitimiert und auf seine Beschwerde einzutreten sei.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12./14. August 2014 beantragt die Regierung des Kantons Graubünden dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich nicht legitimiert sei, gegen den Spitallistenbeschluss Psychiatrie des Kantons Graubünden vom 8. Oktober 2013 betreffend Weiterführung des Leistungsauftrages der Klinik A.________ Beschwerde zu erheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden (Urteile 2C_1172/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 2C_744/2013 vom 30. August 2013 E. 2.1).
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2.2. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Beschluss einer Kantonsregierung über die Spitalliste. Gegen derartige Beschlüsse ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 83 lit. r BGG unzulässig. Wie es sich mit diesem Ausschlussgrund unter dem Aspekt von Art. 120 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 120 Abs. 2 BGG verhält, braucht nicht geprüft zu werden, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.
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2.3. Angefochten ist ein Zwischenentscheid. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG zulässig.
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2.3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt der Entscheid, womit die Legitimation einer Partei zur Beschwerdeführung bejaht wird, keinen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG dar. Es bleiben die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG zu prüfen.
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2.3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere (als die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffende) selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid nicht zulässig, so ist er durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Auf dem Hintergrund von Art. 93 Abs. 3 BGG ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430; Urteile 2C_725/2013 und 2C_726/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen)
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Inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Was Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG betrifft, würde die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen, wäre doch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Nichteintreten zu erledigen, wenn der Kanton Zürich zur dort eingereichten Beschwerde nicht legitimiert sein sollte (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633). Hingegen liegt nicht auf der Hand, dass das weitere Erfordernis, das Ersparen eines bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren, erfüllt wäre. Unter diesen Umständen müsste die Beschwerdeführerin detailliert aufzeigen, welche Sachverhaltsfragen vor der Vorinstanz noch streitig sind, welche weiteren konkreten Beweismassnahmen noch anstehen und inwiefern diese ein weitläufiges und teures Beweisverfahren erforderten (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633; vgl. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Sie tut dies nicht.
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2.4. Da es offensichtlich an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG fehlt, ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Dem unterliegenden Kanton Graubünden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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