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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_713/2014
Urteil vom 21. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, vom 10. Mai 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die vom Beschwerdeführer angefochtene Mitteilung der Staatsanwaltschaft Luzern ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill