Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_275/2014
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Urteil vom 21. August 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision, Massnahme beruflicher Art),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 25. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 1. Februar 2000 unter Hinweis auf eine unfallbedingte Behinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie gestützt auf die Akten des Unfallversicherers, namentlich auf ein interdisziplinäres Gutachten der Klinik B.________ vom 2. Oktober 2002, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2003 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2000 zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Der Rentenanspruch wurde am 6. Juni 2006 revisionsweise bestätigt.
Im Rahmen eines im Mai 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendmedizin; Bericht vom 3. Dezember 2010) sowie eine Abklärung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH (Berichte vom 22. und 27. September 2011). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 die Invalidenrente per Ende Februar 2012 auf, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 16 %.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz erwog, gemäss Dr. med. C.________ habe sich der psychische Gesundheitszustand in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Namentlich habe der Psychiater keine relevante depressive Störung mehr feststellen können, sondern lediglich noch eine Dysthymia. Gestützt auf seinen Untersuchungsbericht sei nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Keine Zweifel am Untersuchungsbericht zu wecken vermöge die Kritik, der RAD-Arzt habe die angebliche Spielsucht des Beschwerdeführers nicht bemerkt. Diese sei weder bewiesen, noch sei ersichtlich, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Auch der Bericht der Dr. med. D.________, wonach seit der Beurteilung der Klinik B.________ keine relevante Veränderung (betreffend die rechte Hand) eingetreten sei, überzeuge grundsätzlich. Nicht schlüssig sei ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche ohne Begründung von derjenigen der Klinik B.________ (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit) abweiche. Deshalb sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Somit resultiere, selbst wenn bei der Invaliditätsbemessung der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde, kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.
In medizinischer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem es betreffend den psychischen Zustand einzig auf den Untersuchungsbericht des IV-internen Dr. med. C.________ vom 3. Dezember 2010 abstelle.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 mit Hinweis). Dies trifft auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ zu. Sie ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigener Untersuchung sowie auf Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Auf die Kritik hin, der RAD-Psychiater habe die "omnipräsente" Spielsucht des Beschwerdeführers nicht erkannt, hat das kantonale Gericht zum einen zu Recht festgestellt, dass diese gänzlich unbewiesen geblieben ist: Weder reichte der Beschwerdeführer einen (fach) ärztlichen Bericht ein, in welchem diese Diagnose gestellt wurde, noch findet sich in der gesamten medizinischen Aktenlage ein Hinweis auf eine solche psychische Problematik. Der vorinstanzlich aufgelegte Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2012 ist für sich allein ungeeignet, ein psychisches Suchtgeschehen glaubhaft zu machen. Zum anderen hat die Vorinstanz letztlich offen gelassen (bei gleichzeitigem Verzicht auf weitere Abklärungen), ob der Beschwerdeführer an einer Spielsucht leide, da ohnehin keine Anzeichen dafür vorlägen, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine allfällige Spielsucht beeinträchtigt werde (E. 3.2 i.f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer vermag nichts darzutun, was diese Feststellung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Nach der Rechtsprechung sind reine Suchtfolgen als solche, d.h. ohne dass die Sucht in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden steht, IV-rechtlich irrelevant (Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der RAD-Untersuchung wichtige Aspekte nicht erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44). Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde Objektivität bzw. Einseitigkeit des RAD-Psychiaters moniert, zeigt er in keiner Weise (substanziiert) auf, welche Äusserungen des Experten diesen Schluss zuliessen. Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Ferner stellt der Umstand, dass der RAD-Psychiater lediglich eine Exploration durchgeführt hat, den Beweiswert seiner Einschätzung nicht in Frage. Es ist allein Aufgabe des Experten, zu entscheiden, ob eine einmalige Exploration eine zuverlässige Beurteilung zulässt, oder ob ergänzende Untersuchungen erforderlich sind (Urteil 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.4). Mithin durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen und damit einhergehend eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Während die Vorinstanz sich bei der Rentenaufhebung auf den RAD-Untersuchungsbericht stütze, ignoriere sie diesen bei der Frage der beruflichen Eingliederung.
4.2. Das kantonale Gericht hat zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen und zur Eingliederungsfähigkeit im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sei (bereits) vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Somit entspreche der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen, also dem eines Hilfsarbeiters. Sofern es Hilfsarbeiten gebe, die als leidensadaptiert zu qualifizieren seien (was in der Folge implizit bejaht wurde), könnten sich Eingliederungsmassnahmen gar nicht auf den Invaliditätsgrad auswirken, es sei denn, es würde eine so genannt höherwertige Umschulung durchgeführt, mittels derer das Lohnniveau angehoben würde. Die Verwertung der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit setzte beim Beschwerdeführer mit anderen Worten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen voraus.
4.3. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
Der Beschwerdeführer war bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 38 Jahre alt und bezog seit 11 Jahren und 11 Monaten (zur Anknüpfung an die Rentenberechtigung vgl. BGE 139 V 442 E. 4.3 S. 450) eine Invalidenrente. Damit ist weder ein langjähriger Rentenbezug im Sinne der Rechtsprechung gegeben, noch spricht das Alter des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Die Anrechenbarkeit eines Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG), wie es bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten erzielbar ist, scheitert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht am medizinischen Vorbehalt, das medizinisch-theoretische Leistungsvermögen sei erst nach Durchführung von aufbauenden Massnahmen realisierbar (vgl. Urteile 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 und I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Zwar empfahl der RAD-Arzt ein "vorgeschaltetes Arbeitstraining" in einem 50 %-Pensum, bevor die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (beginnend mit 50 %, innerhalb eines halben Jahres auf 100 % steigernd) stattfinde (Untersuchungsbericht S. 13 Ziff. 5.3 zweiter Absatz). Diese Hinweise beziehen sich indes auf einen allgemeinen Eingliederungsbedarf, wie er bei Rentenaufhebungen regelmässig gegeben ist. Ein solcher ist - wie bereits dargelegt - nur dann von Bedeutung, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Altersjahrs oder Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren) gegeben sind (Urteil 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.2), was nicht der Fall ist. Mithin genügte es, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung angeboten hat (Vorbescheid vom 7. April 2011; Verfügung vom 6. Januar 2012).
5.
Die Invaliditätsbemessung ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. August 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Furrer