Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_717/2014
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Urteil vom 22. August 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 4. Juni 2014.
Erwägungen:
1.
Am 11. April 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1975 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________ ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 4. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. März 2014 erhobene Beschwerde ebenso ab wie das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 kündigte A.________ an, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde führen wolle und dies innert der - nach Art. 46 Abs. 1 BGG vorerst stillstehenden - Beschwerdefrist tun werde. Er ersuchte darum, den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten zu können. Am 23. Juli 2014 wurde er darüber belehrt, dass gestützt auf eine blosse Beschwerdeanmeldung keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden können.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnetem Schreiben, das mit dem Datum 29. Juli 2014 versehen, am 18. August 2014 zur Post gegeben worden und am 20. August 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, stellt A.________ die Anträge, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und in der Folge sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und ergänzenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Verfahrensausgang in der Schweiz abzuwarten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich wird, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Von vornherein nicht beachtlich ist daher der blosse Hinweis auf Beilagen; solche Hinweise sind allein zulässig, um in der Rechtsschrift enthaltene Äusserungen zu untermauern. Der gesetzlichen Begründungspflicht kommt sodann nicht nach, wer sich damit begnügt, auf im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit weiteren Hinweisen); es könnte schon darum nicht darauf abgestellt werden, weil es - notwendigerweise - an der unerlässlichen gezielten Auseinandersetzung mit dem konkret angefochtenen, später ergangenen Entscheid fehlte (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246).
Mit seiner zweiten Eingabe vom 29. Juli/18. August 2014 begnügt sich der Beschwerdeführer, auf Beilagen und auf die von seinem damaligen Anwalt verfasste Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht vom 7. April 2014 zu verweisen. Auch seine erste Eingabe vom 14. Juli 2014, die sich als blosse Beschwerdeanmeldung erweist, enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller