Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_746/2014
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Urteil vom 22. August 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschimpfung, Sachbeschädigung, Drohung, Tätlichkeit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 wegen Beschimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt, ist das Gesuch unzulässig. Vorliegend geht es nur um die Verurteilung vom 1. Juli 2014.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es schwierig sei, ohne Rechtsbeistand zu prozessieren. Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist indessen nicht zu entnehmen, dass er vor der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Folglich kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine "Persönlichkeitsrechte bezüglich persönlicher Integrität, intakter Intimsphäre und Schutz der Privatsphäre in keinster Art und Weise gewürdigt". Inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte, ist der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
5.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Kläger nie vorsätzlich angegriffen, sondern bloss seine Privatsphäre geschützt oder verteidigt. Indessen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_581/2014 vom 15. August 2014 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn