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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_728/2013
Urteil vom 22. August 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, nebenamtlicher Bundesrichter Andreas Brunner,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (fristlose Kündigung, Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit dem 27. April 1987 als Lehrer an den Schulen der Gemeinde B.________ tätig, zuletzt an einer Kleinklasse der Oberstufe. Am 19. März 2012 beschloss die Schulpflege der Gemeinde, A.________ fristlos aus dem Schuldienst zu entlassen. Mit Schreiben vom 21. März 2012 wurde ihm dieser Entscheid mitgeteilt, wobei die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem krassen Verstoss gegen die Berufspflichten begründet wurde, weil er mit drei Schülerinnen "Strip-Poker" gespielt und Mädchen, vereinzelt auch Knaben, im Nackenbereich massiert habe. A.________ gelangte in der Folge an die kantonale Schlichtungskommission für Personalfragen, welche die Kündigung als widerrechtlich erachtete und die Bezahlung von Fr. 40'000.- als Schadenersatz empfahl; zur Begründung führte sie an, ein grobes Fehlverhalten sei zwar ausgewiesen, die zuständigen Organe hätten darauf aber nicht unmittelbar reagiert, weshalb die fristlose Kündigung rechtswidrig sei (Empfehlung vom 28. Juni 2012). Mit Beschluss vom 3. September 2012 hielt die Schulpflege dennoch an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest, was sie A.________ mit Schreiben vom 21. September 2012, dem ein Auszug des Protokolls der Sitzung vom 3. September 2012 beilag, zur Kenntnis brachte.
B.
Mit Entscheid vom 15. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Einwohnergemeinde B.________ erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Kündigung und auf Lohn- sowie Entschädigungszahlungen ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2013 wie auch der Beschluss der Schulgemeinde B.________ betreffend fristlose Entlassung vom 19./21. März 2012 seien aufzuheben.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 [GAL; SAR 411.200], Version in Kraft vom: 01.03.2010 bis 31.12.2012]), also eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. g BGG (nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, es sei denn, sie beträfe die Gleichstellung der Geschlechter) kommt nicht zum Zuge, da der zu beurteilende Streit um eine Kündigung und damit einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) wird erreicht und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn Letztere offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss seine Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319, 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 138 IV 13 E. 5.1 S. 22, je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu beachtenden allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen, 369 E. 2 S. 371; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; ARV 2009 S. 311, 8C_340/2009 E. 1.2; Urteil 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 1.2).
Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale Personalrecht - wie im vorliegenden Fall etwa in den §§ 4 (Abs. 3), 7 und 12 GAL), - auf das Schweizerische Obligationenrecht (OR) verweist. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (BGE 138 I 232 E. 2.4 S. 236 f.; ARV 2009 E. 1.2 und Urteile 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1, 8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 1.2, Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in BGE 138 I 113], je mit Hinweisen; vgl. nachstehende E. 4.2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er vor dem Entscheid über seine fristlose Entlassung nicht angehört worden sei.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677).
3.1.2. Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (vgl. E. 2.3 hievor). Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161). Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f. mit Hinweisen). Dass sich vorliegend aus dem kantonalen Recht ein weitergehender Gehörsanspruch als aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.
3.1.3. Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor einer (fristlosen) Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat die Partei nicht bloss die ihr zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen sie eine Verfügung oder sonst ein Verwaltungsakt mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteil 8C_98/2010 vom 23. August 2010 E. 5.1).
3.2.
3.2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass gewisse - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellte (E. 2.1 hievor) - Verhaltensweisen des heutigen Beschwerdeführers im Schulunterricht ein Andauern des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen liessen. Dabei hat es namentlich den - vom Beschwerdeführer als Spiel bezeichneten - "Strip-Poker", bei welchem Schülerinnen bei nicht oder falsch gelösten Aufgaben im Kopfrechnen jeweils ein Kleidungsstück abzugeben hatten, sowie auf Wunsch einzelner Schülerinnen und Schüler durchgeführte Nackenmassagen im Auge gehabt. In diesen Vorkommnissen hatte die Schulpflege einen genügenden Anlass zur fristlosen Auflösung des seit Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses gesehen. Wie die Vorinstanz aufgrund ihrer Erhebungen tatsächlicher Art, welche - da weder offensichtlich unrichtig noch auf bundesrechtswidriger Grundlage beruhend - auch für das Bundesgericht massgeblich sind (E. 2.1 hievor), weiter festgehalten hat, war ein entsprechender Beschluss ("vorbehaltener" Beschluss, vgl. nachfolgende E. 3.2.2) anlässlich der Sitzung der Schulpflege vom 19. März 2012 gefasst worden, wobei ihr bewusst gewesen sei, dass sie vorgängig der Eröffnung dieses Entscheides das rechtliche Gehör gewähren sollte. Um diesem Erfordernis zu genügen, lud sie den Beschwerdeführer auf den 21. März 2012 zu einer persönlichen Unterredung ein. Dieses Treffen, bei welchem dem Beschwerdeführer auch schon die Schlüssel zu den Schulräumlichkeiten abverlangt worden waren, führte die daran teilnehmende Delegation der Schulpflege nicht zu neuen Erkenntnissen, welche sie zu einem Absehen von der beabsichtigten fristlosen Entlassung hätten bewegen können. Die zwei Tage zuvor in Betracht gezogene fristlose Kündigung wurde deshalb dem Betroffenen - schriftlich ausformuliert - noch am selben Tag eröffnet.
3.2.2. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Anhörung vom 21. März 2012 Genüge getan. Ihm bot sich dabei Gelegenheit, zu der ins Auge gefassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen und allenfalls dagegen sprechende Einwände vorzutragen. Dass in diese Richtung zielende Schritte erfolglos blieben, dürfte weniger in einer fehlerhaften Ausgestaltung der konkreten Gehörsgewährung zu sehen als vielmehr dem Umstand zuzuschreiben sein, dass der zur Kündigung führende Sachverhalt weitestgehend unbestritten war und sogar auf eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhte, etwa in seinem Schreiben vom 18. März 2012 an den zuständigen Gemeinderat, das er mittels E-Mail (in Kopie) an weitere Beteiligte, worunter wiederum Mitglieder der Schulpflege, weitergeleitet hatte. Eine bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie behauptet - formell mangelhafte Vorgehensweise kann der die Kündigung aussprechenden Schulbehörde nicht vorgehalten werden. Insbesondere ist ihr nicht vorzuwerfen, über den Inhalt des geplanten Gesprächs vom 21. März 2012 vorgängig nicht ausreichend informiert zu haben. Dieser Verpflichtung ist sie mit dem Hinweis auf die dort zu besprechende Art der bevorstehenden Trennung nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer wissen musste, dass dafür auch eine fristlose Entlassung in Frage kommen kann. Mit dieser Möglichkeit hatte er angesichts des - auch in die Medien getragenen - vorangegangenen Aufruhrs sogar ernsthaft zu rechnen. Von einem Überraschungseffekt, der ihn an einer wirksamen Interessenwahrung gehindert hätte, kann deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig steht die Kurzfristigkeit der anberaumten Anhörung vom 21. März 2012 der Annahme einer rechtsgenüglichen Gehörsgewährung entgegen. Unbegründet ist schliesslich die Kritik an dem von der Schulpflege angegebenen und von der Vorinstanz übernommenen Begriff "vorbehaltener Beschluss". Es trifft zwar zu, dass es sich dabei um ein juristisch nicht existentes Institut handelt, doch lässt der Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres erkennen, dass es sich um einen Beschluss handelt, der unter dem Vorbehalt keiner neu hinzukommender Aspekte gefällt worden war. Allein schon die Anordnung der Unterredung vom 21. März 2012 bestätigt dies, und es besteht kein Anlass zur Annahme, selbst beim Auftauchen neuer, bisher unbekannt gebliebener Fakten oder entscheidrelevanter Argumente wäre die Schulpflege auf ihre provisorisch vorbereitete Kündigung nicht zurückgekommen. Deren Präsident erklärte denn anlässlich der vor Vorinstanz durchgeführten Hauptverhandlung vom 15. August 2013 auch ausdrücklich, sie (die Mitglieder der Schulpflege) hätten die fristlose Kündigung sicher zurückgenommen, wenn bei der Anhörung vom 21. März 2012 neue Erkenntnisse zum Vorschein gekommen wären. Diese Aussage vor Gericht ist unwidersprochen geblieben, weshalb sich die darauf gestützte vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 2.1 hievor) nicht als willkürlich qualifizieren lässt. Davon, dass es sich bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleich wie in dem im angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 8C_187/2011 vom 14. September 2011 behandelten Fall lediglich um eine "Farce" gehandelt hätte, kann hier nicht gesprochen werden.
4.
Als Rechtsfrage ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das - für das Bundesgericht verbindlich festgestellte (E. 2. 1, 3.2.1 und 3.2.2 hievor) - Verhalten des Beschwerdeführers als hinreichenden Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrachten durfte.
4.1. Nach § 12 GAL (vgl. auch § 7 GAL) gilt als Grund für die fristlose Auflösung (des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen) für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. Laut Art. 337 Abs. 1 OR kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (erster Satzteil). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
4.2. Werden - wie im vorliegenden Fall - mittels Verweises im kantonalen öffentlichen Recht ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts als anwendbar erklärt, wird das bundesrechtliche Privatrecht zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten nicht mehr als Bundesprivatrecht, sondern bilden - wenn auch gleichlautendes - subsidiäres Recht des Kantons. Die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG ist entsprechend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Eine Verletzung des Obligationenrechts als solches - angewandt als kantonales öffentliches Recht - kann nicht gerügt werden (in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 3.4 des Urteils 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 mit Hinweisen; vgl. auch die Hinweise in E. 2.3 hievor und nachstehender E. 4.2.1).
4.2.1. Von dieser in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigten Rechtslage (vgl. nebst den schon in E. 2.3 und 4.2 hievor genannten Referenzen und dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil 8C_913/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.3 auch die Urteile 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.3.3 und 8C_810/2011 vom 12. März 2012 E. 4.3) ist nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mittels Praxisänderung abzuweichen, entspricht es doch einfacher Logik, dass vom Kanton geschaffenes Recht kantonales Recht bleibt, auch wenn es (zufolge Verweises) mit bundesrechtlichen Normen übereinstimmt. Angesichts der Unterschiede zwischen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen öffentlichen Rechts andererseits (vgl. dazu BGE 138 I 113 E. 6 S. 115 ff. mit Hinweisen) ist insbesondere kein triftiger Grund ersichtlich, der deren Gleichbehandlung (Art. 8 BV) hinsichtlich einer (fristlosen) Auflösung gebieten würde. Gerade bei Lehrpersonen erweist sich diesbezüglich eine ungleiche Behandlung als durchaus sachlich gerechtfertigt, haben diese doch anders als zahlreiche in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen stehende Personen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit oder zumindest einem Grossteil davon übernommen. Die ihnen vorgesetzte Schulbehörde, die auf die Wahrung des Rufs ihrer Institution bedacht sein muss, darf deshalb auch ein absolut integres Verhalten ihrer Lehrpersonen erwarten.
4.2.2. Anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, hat das Bundesgericht in BGE 138 I 113 denn auch nicht die Einhaltung obligationenrechtlicher Regeln geprüft, sondern die vorinstanzliche Bestätigung des Vorgehens der dort involvierten Schulbehörde im Hinblick auf eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), untersucht. Dass es dabei zur Begründung in BGE 138 I 113 E. 6 S. 115 ff. auch auf die zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 337 OR zurückgegriffen hat, ist nicht als direkte Prüfung der Vereinbarkeit der dort streitig gewesenen Kündigung mit dieser Bestimmung zu verstehen, sondern diente der für den schliesslich getroffenen Entscheid erforderlichen Grundlagenbildung.
4.3.
4.3.1. Auch im vorliegend zur Diskussion stehenden Fall hat das Bundesgericht angesichts seiner eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 2.2 hievor) das dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verhalten als Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung nicht selbst zu beurteilen und kann seine eigene diesbezügliche Erkenntnis nicht an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellen (E. 2.1 hievor). Es muss sich vielmehr auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der vom kantonalen Gericht in diesem Punkt gefällte Entscheid vor Bundesrecht standhält oder ob er einen der vom Beschwerdeführer gerügten Verstösse dagegen darstellt.
4.3.2. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen - vorinstanzlichen Feststellungen hatte der Schulleiter bereits im Frühjahr 2011 und damit rund ein Jahr vor der nunmehr angefochtenen Kündigung Kenntnis von dem dem Beschwerdeführer vorgehaltenen "Strip-Poker". Einen hinreichenden Grund für eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte er darin aber offenbar nicht erblickt und dem Beschwerdeführer deshalb lediglich zu verstehen gegeben, dass sich solche und ähnliche Vorkommnisse nicht mehr ereignen dürften. Aus dessen eigenen Schilderungen ergibt sich, dass er dies durchaus auch so verstanden hat. Erst das Hinzutreten der kurz vor der Kündigung bekannt gewordenen Nackenmassagen veranlasste die Schulpflege alsdann zur fristlosen Kündigung. Dass diese Kumulation verschiedener Fehlverhalten schliesslich auch vom kantonalen Gericht als genügender Grund für eine fristlose Entlassung des Beschwerdeführers angesehen und dessen Argumentation, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verspätet erfolgt sei, verworfen wurden, lässt sich nicht als geradezu willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bezeichnen. Ebenso wenig liegt - wie gesehen (E. 3.2 hievor) - angesichts der Unterredung vom 21. März 2012 eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor (E. 3 hievor). Eine solche ist vor Allem auch darin nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer der neu hinzugetretene Kündigungsgrund der Nackenmassagen nicht vorgängig der fristlosen Entlassung kommuniziert worden sei. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2012 an den zuständigen Gemeinderat (E. 3.2.2 hievor) - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt hat, waren auch diese Massagen selbst unbestritten, sodass lediglich noch die daraus allenfalls zu ziehenden Konsequenzen zu reden gaben. Darüber hinausgehende Bundesrechtsverletzungen werden in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Da der Schulleitung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach - vor Bundesgericht nach dem Gesagten nicht zu beanstandender - Auffassung der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar war, kann dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 15. August 2013 und der damit geschützten fristlosen Kündigung vom 21. März 2012 nicht entsprochen werden.
5.
Bezüglich der vorinstanzlich angeordneten Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet der Beschwerdeführer den vom kantonalen Gericht angenommenen - und in der Rechtsmittelbelehrung seines Entscheids vom 15. August 2013 im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG entsprechend bezifferten - Streitwert von Fr. 132'800.- als willkürlich.
5.1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Klageverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, weshalb diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht zu beachten ist (vgl. E. 2.3 hievor). Ob der Beschwerdeführer dieser in genügender Weise nachgekommen ist oder ob insoweit auf seine Rechtsmitteleingabe schon mangels hinreichend präziser Begehren und Begründung nicht einzutreten wäre, erscheint zumindest fraglich, nachdem er die vorinstanzliche Streitwertbestimmung zwar ausgiebig kritisiert, selbst aber offenbar nicht bestimmt anzugeben vermag, welchen Betrag er dafür eingesetzt haben will; er verlangt insoweit lediglich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. Dieser Frage braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich - wie sich aus nachfolgender E. 5.2 ergibt - die diesbezügliche Rüge ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.
5.2.
5.2.1. Das kantonale Gericht hat den die Bemessung der Gerichtskosten und der der obsiegenden Gegenpartei zu bezahlenden Entschädigung mitbeeinflussenden Streitwert aufgrund der ihm gestellten Klagebegehren ermittelt, was sich grundsätzlich nicht als willkürlich beanstanden lässt. In der der Vorinstanz am 15. Januar 2013 eingereichten Klage hatte der heutige Beschwerdeführer die Entrichtung des vollen Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einschliesslich des pro rata temporis berechneten 13. Monatslohnes (abzüglich der für diese Zeit von der Arbeitslosenversicherung bezogenen Taggelder) gefordert und den daraus resultierenden Betrag auf Fr. 68'335.55 beziffert, welcher ab 21. März 2012 mit 5 % zu verzinsen sei (Rechtsbegehren 1b). Zusätzlich hat er eine - ebenfalls ab 21. März 2012 mit 5 % zu verzinsende - angemessene Entschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 GAL in Verbindung mit Art. 336a OR gefordert (Rechtsbegehren 1c). Diesen zweiten Posten (Entschädigung als Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung) hat er nicht etwa - wie noch vor der kantonalen Schlichtungskommission für Personalfragen - im Sinne eines Eventualantrages alternativ anbegehrt, sondern - so wie die gewählte Formulierung verstanden werden muss - ausdrücklich ("ferner") kumulativ zum ersten eingeklagten Posten (Lohnzahlung) gefordert.
5.2.2. Unabhängig davon, ob überhaupt beiden dieser Begehren gleichzeitig entsprochen werden könnte oder ob sie sich - zumindest teilweise - sogar gegenseitig ausschliessen, konnte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Streitwertberechnung ohne Willkür von diesen in der Klage ursprünglich so formulierten Begehren ausgehen. Massgebend für die Streitwertbestimmung sind die gestellten Klagebegehren, nicht deren Erfolgsaussichten. Daran ändert nichts, dass die gestellte Lohnforderung im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens - wegen zwischenzeitlich ausgerichteten Entschädigungen seitens der Arbeitslosenversicherung - reduziert worden ist. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die ursprünglich anbegehrte Entschädigung im Sinne von § 13 Abs. 1 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 OR - nach Angabe in der Beschwerdeschrift - praxisgemäss mit lediglich ein bis zwei Monatslöhnen berücksichtigt werden soll, nicht zu einer Verminderung des anfänglich bestimmten Streitwertes. Der Beschwerdeführer muss sich hier seine selbst formulierten Klagebegehren entgegenhalten lassen. Dies gilt auch bezüglich seines Antrages auf eine "angemessene Entschädigung" (Rechtsbegehren 1c), wo er der Vorinstanz nicht nachträglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen kann, weil diese ihn nicht um eine Präzisierung ersucht habe.
5.2.3. Das kantonale Gericht konnte demnach - ohne sich einem begründeten Willkürvorwurf auszusetzen - die geltend gemachte und mit Fr. 68'335.55 bezifferte Lohnforderung wie auch die laut § 13 Abs. 1 GAL in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2 OR maximal sechs Monatslöhne betragende Entschädigung von Fr. 70'259.15 als zusammen den Streitwert ausmachende Teilbeträge berücksichtigen. Wie seinen Erwägungen zu entnehmen ist, resultiert damit ein Betrag von weit über Fr. 100'000.- (genauer Fr. 138'594.70). Dass es schliesslich dispositivmässig - und entgegen seinen vorangegangenen Erwägungen - als geforderte Lohnsumme tatsächlich den während des Verfahrens herabgesetzten Betrag von noch Fr. 62'545.80 einsetzte und damit unter Mitberücksichtigung einer sechs Monatslöhne ausmachenden Entschädigung von Fr. 70'259.15 zu einem Streitwert von gesamthaft lediglich Fr. 132'800.- (genauer: Fr. 132'804.95) gelangte, wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weshalb diesem kein schützenswertes Interesse an einer diesbezüglichen Berichtigung zuzubilligen und einem entsprechenden Begehren ebenfalls mit einem Nichteintreten zu begegnen wäre.
5.2.4. Kommt hinzu, dass die dem Anwalt der beklagten Einwohnergemeinde zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 15'161.30 der von diesem eingereichten Honorarnote entspricht, in welcher noch von einem Streitwert von Fr. 86'335.55 ausgegangen worden ist. Somit ist letztlich nicht einmal die Entschädigung an die im kantonalen Verfahren obsiegende Gemeinde direkt aufgrund des beanstandeten Streitwertes errechnet worden. Dies trifft höchstens auf die - einschliesslich Kanzleigebühr und Auslagen - insgesamt Fr. 8'917.- ausmachenden Gerichtskosten zu.
6.
Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten vor Bundesgericht (Art. 65 Abs. 1, 2 und 3 lit. b BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 9).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl