BGer 6B_874/2013
 
BGer 6B_874/2013 vom 25.08.2014
{T 0/2}
6B_874/2013
 
Urteil vom 25. August 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juli 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Auf den Beweisbildern sei die linke obere Messfeldmarke nicht zu erkennen, weshalb die Aufnahmen unverwertbar seien.
 
1.2.
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
1.2.2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Ist die Kognition der kantonalen Vorinstanz in Sachverhaltsfragen auf Willkür beschränkt, so prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Aussagen des Gemeindepolizisten stünden in Widerspruch zum Fallprotokoll, wonach zwei relevante Messungen offensichtlich nicht zu einer Anzeige geführt hätten, legt er nicht dar, inwiefern sich dies auf sein Messergebnis auswirken sollte. Zudem setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der ersten Instanz nicht auseinander. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.
1.4. Die erste Instanz gelangt zur Ansicht, dass das Beweisfoto die Aussagen des Polizeibeamten bestätige. Sie führt aus, dass die Position des Messbildrahmens ersichtlich sei und sich auf der linken Seite des Bildes befände. Dies sei gemäss der Bedienungsanleitung zum Messgerät dann der Fall, wenn die Messung von der linken Seite her erfolge.
Die Vorinstanz schützt diese Beweiswürdigung. Sie hält fest, dass bei idealem Lichteinfall und genauer Betrachtung der beiden Bilder nicht nur die rechte untere, sondern auch die linke obere Messfeldmarke erkennbar seien. Ungünstig sei, dass sie sich vor einem schwarzen Hintergrund befände, weshalb sie nur bei genauerem Hinsehen sichtbar sei (Urteil S. 10).
1.5. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Auf dem in den Akten befindlichen Beweisbild lässt sich zwar die linke obere schwarze Messfeldmarke wegen des dunkeln Hintergrundes nicht optimal erkennen. Bei idealem Lichteinfall und genauer Betrachtung der beiden Beweisbilder sind aber nicht nur die rechte untere, sondern auch die linke obere Messfeldmarke sichtbar. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die erstinstanzliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise schützt, beziehungsweise Willkür zu Unrecht verneint.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer