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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_150/2014
Urteil vom 26. August 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 4. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Unter der Firma "Autofähre-Betrieb C.________, Nachfolger B.________ und A.________ " besteht eine Kollektivgesellschaft mit Sitz in U.________, welche den Betrieb der Automobil-Fähre U.________-V.________, See W.________, sowie den Handel mit gebrannten Wassern bezweckt. Gesellschafter sind A.________ und B.________ mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Mit Eingabe vom 12. März 2010 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Nidwalden, es sei ihm gemäss Art. 565 f. OR vorübergehend zu bewilligen, für die Kollektivgesellschaft in Einzelzeichnungsberechtigung zu handeln und Bankgeschäfte zu tätigen. Wegen besonderer Dringlichkeit sei dieses Begehren als superprovisorische Massnahme ohne Anhörung von B.________ zu verfügen.
Zur Begründung brachte A.________ vor, dass die Autofähre den Betrieb am 20. März 2010 fahrplanmässig wieder aufnehmen solle. Allerdings seien die Versicherungsprämien und sonstigen Kosten, die der Betrieb verursache, noch nicht bezahlt worden. Die Mitgesellschafterin B.________ weigere sich, ein Kreditgesuch mitzuunterzeichnen, so dass die seit Ende 2009 fälligen Zahlungen ausgelöst werden könnten. Die Zahlungen seien dringend, da ohne Versicherungsschutz der Betrieb nicht aufgenommen werden könne. B.________ verweigere aber seit 2009 sämtliche Unterschriften, die für das einwandfreie Funktionieren des Betriebes und die erforderlichen Zahlungen nötig seien. Es sei auch ein Begehren um Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen bei der Vormundschaftsbehörde U.________ eingereicht worden. Der Gemeinderat U.________ könne jedoch erst am 22. März 2010 darüber befinden, d.h. erst zwei Tage nach dem offiziellen Start des Fährebetriebs.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 entzog das Kantonsgericht B.________ superprovisorisch die Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnis in der Kollektivgesellschaft.
Am 22. März 2010 errichtete der Gemeinderat U.________ als zuständige Vormundschaftsbehörde eine Vormundschaft nach Art. 370 aZGB für B.________. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) ein Gesuch um Aufhebung der von Gesetzes wegen in eine neurechtliche, umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB überführten Massnahme abgewiesen.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 schrieb das Kantonsgericht das Verfahren zwischen A.________ und B.________ zufolge Gegenstandslosigkeit ab und ordnete die Löschung des Eintrags der superprovisorischen Verfügung vom 16. März 2010 über den vorläufigen Entzug der Geschäftsführung und der Vertretungsbefugnis von B.________ und die erteilte Einzelunterschrift an A.________ im Handelsregister an. Weiter ordnete das Kantonsgericht den folgenden Eintrag im Handelsregister an:
"Die Gesellschafter werden neu wie folgt eingetragen: A.________, von U.________, in X.________, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Einzelunterschrift) und B.________, von U.________, in U.________, Gesellschafterin, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: ohne Zeichnungsberechtigung). Bemerkungen neu: Die Gesellschafterin, B.________, steht im Zeitpunkt der Eintragung unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 Abs. 3 ZGB und wird durch die Erwachsenenschutzbehörde vertreten."
B.
Mit Eingabe vom 25. November 2013 stellte A.________ dem Obergericht des Kantons Nidwalden folgende Anträge:
"1. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 12. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben.
b) Die vom Vorderrichter gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 veranlasste Löschung der Einzelunterschrift von A.________ für den Autofähre-Betrieb C.________, Nachfolger B.________ und A.________, sei zu revozieren.
c) Das Handelsregister des Kantons Nidwalden sei richterlich anzuweisen, A.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter im Handelsregister einzutragen und die vom Vorderrichter angeordnete Eintragung der Kollektivunterschrift zu zweien von A.________ und B.________ sei zu löschen.
3. Die Sache sei an das Kantonsgerichtspräsidium Nidwalden zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren nach Art. 263 ZPO fortzusetzen und dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen."
Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 wies das Obergericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Februar 2014 aufzuheben und der Berufung vom 25. November 2013 gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 12. November 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, der Berufung vom 25. November 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beiständin von B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
A.________ reichte Replik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlich hängigen Rechtsmittels abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie hier weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (von Gerichtspersonen) betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).
1.2. Der Beschwerdeführer hält zu Recht nicht dafür, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 134 I 83 E. 3.1 S. 87; je mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Berufung vom 25. November 2013, mit welcher der Fortbestand des Entzugs der Vertretungsbefugnis der Beschwerdegegnerin bezweckt wird, bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Die Kollektivgesellschaft "Autofähre-Betrieb C.________, Nachfolger B.________ und A.________" sei ohne die Alleinzeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers nämlich "handlungsunfähig", da die Vertretungsbefugnis in der Kollektivgesellschaft höchstpersönlicher Natur und somit vertretungsfeindlich sei; eine (gesetzliche) Vertretung der unter umfassender Beistandschaft stehenden Beschwerdegegnerin als für die Kollektivgesellschaft Kollektivzeichnungsberechtigte sei daher ausgeschlossen. Ohne aufschiebende Wirkung würde damit der Betrieb der Autofähre U.________-V.________ gefährdet und der Fortbestand der Kollektivgesellschaft verunmöglicht.
1.4. Die Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft setzt Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht voraus ( EUGEN BUCHER, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1976, N. 117 zu Art. 19 ZGB). Gemäss Art. 574 Abs. 1 Satz 1 OR i.V.m. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR wird eine Kollektivgesellschaft aber aufgelöst, wenn ein Gesellschafter unter umfassende Beistandschaft gestellt wird. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich mittelbaren Auflösungsgrund, welcher die Auflösung nicht eo ipso herbeiführt, sondern den Gesellschaftern ein Gestaltungsrecht gibt, die Auflösung zu verlangen ( HANDSCHIN/VONZUN, in: Zürcher Kommentar, N. 101 zu Art. 545 - 547 OR). Anstelle der Auflösung kann mit dem Beistand des umfassend verbeiständeten Gesellschafters auch die Fortführung der Gesellschaft vereinbart werden ( STAEHELIN, in: Basler Kommentar, N. 17a zu Art. 545 f. OR). Diesfalls wird die Gesellschaft mit dem umfassend Verbeiständeten fortgesetzt.
Daraus folgt, dass die Kollektivgesellschaft bis zum Entscheid über die Auflösung bzw. Fortführung der Gesellschaft keineswegs (im untechnischen Sinne) "handlungsunfähig" wird; vielmehr fungiert der Beistand diesfalls als gesetzlicher Vertreter des umfassend verbeiständeten Gesellschafters. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann ein urteilsfähiger, umfassend Verbeiständeter mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters denn auch durchaus für die Gesellschaft handeln ( FELLMANN/MÜLLER, in: Berner Kommentar, N. 85 zu Art. 543 OR). Dass die Beschwerdegegnerin urteilsunfähig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Damit ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlich hängigen Rechtsmittels ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde, womit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni